Förderung von Frauenberatungsstellen
Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Kurztext
Wenn Sie eine Beratungsstelle für Frauen eingerichtet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Frauenberatungsstellen bei der Beratung und Begleitung von Frauen und in ihrer präventiven Tätigkeit.
Sie erhalten eine Förderung für folgende Einrichtungen:
- autonome allgemeine Frauenberatungsstellen,
- spezialisierte Beratungsstellen und
- autonome feministische Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu
- Sach- und Personalausgaben,
- Honorarmitteln und
- Unterbringungskosten.
Die Höhe des Zuschusses hängt von Art und Umfang Ihrer Maßnahme ab. Das zuständige Ministerium setzt jährlich einen Pauschalbetrag fest.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an den zuständigen Landschaftsverband. Das ist entweder der Landschaftsverband Rheinland oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Träger mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die dort eine Frauenberatungsstelle betreiben:
- den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossene Verbände oder Vereine,
- Kirchen und gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, sofern es sich um spezialisierte Beratungsstellen handelt, sowie
- dem Dachverband der autonomen Frauenberatungsstellen NRW e.V., dem Landesverband autonomer Frauen-Notrufe NRW e.V. und der Landesarbeitsgemeinschaft Wildwasser NRW angeschlossene Vereine.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen eine Beratung gewährleisten, die
- den Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen entspricht,
- sich am Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ orientiert und
- freiwillig und kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.
- Ihre Beratungsstelle muss zur Zusammenarbeit mit anderen Verantwortlichen bereit sein. Dazu gehören beispielsweise andere Beratungsstellen, Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Therapeutinnen oder Therapeuten sowie kommunale Ämter und andere staatliche Stellen.
- Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt müssen in eine vom Land geförderte allgemeine Frauenberatungsstelle integriert sein oder eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorlegen.
- In einer allgemeinen Frauenberatungsstelle oder einer spezialisierten Beratungsstelle müssen Sie mindestens 1,5 qualifizierte hauptberufliche Fachkräfte zur Verfügung stellen.