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Marktstrukturverbesserung

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

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Summary
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For profit
Not for profit (incl. NGOs)
Sachsen-Anhalt
Rural Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen landwirtschaftliche Produkte verarbeiten oder vermarkten und die Prozesse verbessern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen bei der Verbesserung der Verarbeitungsqualität und der Vermarktung Ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Sie erhalten die Förderung für Investitionen, die folgenden Verarbeitungsschritten bei landwirtschaftlichen Produkten dienen:

  • Erfassung,
  • Lagerung,
  • Kühlung,
  • Sortierung,
  • marktgerechte Aufbereitung,
  • Verpackung,
  • Etikettierung,
  • Verarbeitung oder
  • Vermarktung.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Wenn Ihr Unternehmen nicht gleichzeitig landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert, erhalten Sie für Verarbeitung und Vermarktung

  • bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben oder
  • bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn Sie zu mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten.

Als Erzeugerzusammenschluss erhalten Sie für Verarbeitung und Vermarktung

  • bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben oder
  • bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn Sie zu mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten.

Wenn Sie ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz grundsätzlich um 10 Prozent, wenn es sich bei den Qualitätsprodukten um überwiegend ökologische und biologische Produkte handelt, um 15 Prozent.

Der Zuschuss für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen beträgt für mittlere Unternehmen bis zu 10 Prozent und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß KMU-Definition der EU, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht, und
  • Erzeugerzusammenschlüsse in Form von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Betriebsstätte, die gefördert werden soll, muss in Sachsen-Anhalt liegen.
  • Sie müssen mindestens 5 Jahre lang mindestens 40 Prozent Ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die Sie gefördert werden, auslasten. Das können Sie durch Lieferverträge mit Zusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern nachweisen.
  • Sie müssen
    • im Rahmen eines Investitionskonzeptes den Nachweis erbringen, dass Ihr Vorhaben wirtschaftlich ist und Absatzmöglichkeiten bestehen,
    • in geeigneter Weise nachweisen, dass Sie durch die Investition Ressourcen einsparen – besonders von Wasser und/oder Energie,
    • Ihr Vorhaben normalerweise innerhalb von 3 Jahren durchführen.
  • Wenn Sie als mittleres Unternehmen Investitionen zur Schlachtung von Tieren planen (bis zum 31.12.2024 befristete Förderung), beachten Sie bitte:
    • Sie müssen mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse darlegen, dass durch Ihr Vorhaben keine Verdrängung oder besondere Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (vor allem von KMU) zu erwarten ist und dass Ihr Vorhaben hauptsächlich einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient. Wenn Sie eine bestehende Schlachtstätte modernisieren oder eine Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 Prozent planen, können Sie auf die Analyse verzichten.
    • In der Schlachtstätte müssen Sie auch die Lohnschlachtung einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen ohne Mindestanlieferungsmengen anbieten.
  • Zusammenschlüsse müssen auf Dauer, mindestens jedoch auf 5 Jahre angelegt sein.
  • Ihr Vorhaben muss mit europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen.
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04 November 2023