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Freiwilliges Ökologisches Jahr im Land Sachsen-Anhalt (Durchführungsbestimmungen FÖJ)

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Sachsen-Anhalt
Education, Skills Building and Training Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie einen Freiwilligendienst im Bereich des Naturschutzes anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie durch eine finanzielle Entlastung bei der Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ), wenn Sie über keine ausreichende Finanzausstattung verfügen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft,
  • ein angemessenes Taschengeld sowie
  • die Sozialversicherungsbeiträge der Teilnehmenden am FÖJ.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt vom Ermessen der Bewilligungsbehörde ab. Sie erhalten den Zuschuss normalerweise für 1 Jahr. Er wird für den 1.9. bis 31.8. des Folgejahres gewährt.

Ihren Antrag richten Sie bitte an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Nebenstelle Dessau-Roßlau, Referat 302.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Antragsberechtigt sind Sie als Träger des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ). Sie müssen im Land Sachsen-Anhalt zugelassen sein.

Sie müssen seit mindestens 2 Jahren Ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben.

Sie müssen die Finanzierung des von Ihnen zu übernehmenden Teils des FÖJ sichergestellt haben.

Sie müssen nachweisen, dass Sie

  • langfristig über eine ausreichende Zahl von Einsatzstellen verfügen,
  • für den Umgang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen geeignetes Personal einsetzen und
  • über Erfahrungen in der umweltorientierten Jugendarbeit und im Naturschutz verfügen.

Zudem müssen Sie die ordnungsgemäße Abwicklung bei der Durchführung des FÖJ sowie die bestimmungsgemäße Verwendung des Zuschusses sicherstellen.

Vor Beginn des FÖJ müssen Sie jeweils eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) mit der Einsatzstelle und den Teilnehmenden abschließen.

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29 September 2023