Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt (Städtebauförderungsrichtlinien – StäBauFRL)
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Kurztext
Wenn Sie als Gemeinde in den Städtebau investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kommune gemeinsam mit dem Bund bei städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen.
Sie erhalten die Förderung seit dem Programmjahr 2020 im Rahmen folgender Programmbereiche:
- Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne,
- Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten sowie
- Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten.
Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen zur Vorbereitung und Abwicklung sowie für Ordnungs- und Baumaßnahmen, die Sie im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme in räumlich begrenzten Gebieten durchführen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 2/3 Ihrer förderfähigen Ausgaben.
Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahme bis zum 30.11. für das folgende Jahr an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ausgaben der Gesamtmaßnahme weder von Ihrer Gemeinde selbst noch von anderen öffentlichen Aufgabenträgern getragen oder anderweitig gedeckt werden können.
- Sie müssen
- ein vom Gemeinderat beschlossenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) oder ein überörtlich oder regional integriertes Entwicklungskonzept vorlegen, falls es nicht selbst Antragsgegenstand ist,
- die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die zügige Umsetzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sicherstellen,
- die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten,
- die Gesamtfinanzierung, auch der Folgekosten, gewährleisten.
- Die Gesamtmaßnahme muss in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen werden.