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Förderung des kommunalen Sportstättenbaus und des Vereinssportstättenbaus

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Sachsen-Anhalt
Arts, Culture and Heritage Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie Bauvorhaben an Sportstätten planen oder sie ausstatten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt die Schaffung einer bedarfsgerechten Sportstätteninfrastruktur im Land. Unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung sollen die notwendigen Voraussetzungen für den Breiten-, Behinderten- und Gesundheitssport sowie für den Leistungssport auf nationalem und internationalem Niveau geschaffen werden.

Sie erhalten die Förderung für

  • Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Sportstätten,
  • Erweiterung der Nutzbarkeit vorhandener Sportstätten,
  • Umbau bestehender Sportstätten und anderer Gebäude und Räumlichkeiten mit dem Ziel der sportlichen Nutzung,
  • Neubau von Sportstätten,
  • Ausstattung von Sportstätten als Erstausstattung sowie als Ersatzausstattung, wenn die bisherige Ausstattung nachweisbar nicht mehr verwendet werden kann.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie kommunale Unternehmen müssen bis zu 20 Prozent, Sportorganisationen bis zu 10 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln aufbringen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis spätestens zum 30.9. des Vorjahres an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise,
  • gemeinnützig anerkannte Sportorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 des Sportfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
  • kommunale Unternehmen, sofern die Kommune mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Baumaßnahme muss vollständig geplant und die Gesamtfinanzierung bis auf die beantragten Landesmittel gesichert sein.
  • Eine Erstausstattung von Sportstätten mit Sportgeräten ist förderfähig, falls dies für die Funktionalität und den Betrieb der Einrichtung unabdingbar ist.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfrist von 15 Jahren beachten. Bei einem Neubau beträgt diese 25 Jahre.
  • Das Grundstück, auf dem Sie Ihre Maßnahme durchführen wollen, muss Ihr Eigentum sein oder Sie müssen ein Nutzungsrecht über die Dauer der Zweckbindung nachweisen.
  • Sie müssen die Sportstätten so errichten, dass sie barrierefrei zugänglich und benutzbar sind. Dies gilt in der Regel auch für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen.
  • Sie müssen nachweisen, dass es sich um ein Vorhaben an bestehenden und weiterhin bestandssicheren, demografiefesten Sportstätten beziehungsweise um den Neubau von bestandssicheren, demografiefesten Sportstätten handelt (Demografie-Check).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Sportstätten, in denen überwiegend Schulsport stattfindet und die außerhalb des Landes liegen.

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04 November 2023