Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Kurztext
Wenn Sie als Frauenhaus Unterstützung bei der Durchführung von Hilfe- und Unterstützungsangeboten benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Frauenhaus.
Sie erhalten die Förderung für Ihre Personal- und Verwaltungsausgaben zur Unterstützung Ihrer inhaltlichen Arbeit. Die Förderung erstreckt sich auf folgende Bereiche:
- geschützter Wohnbereich, der von Gewalt bedrohten oder betroffenen Frauen und Kindern Schutz und Sicherheit bietet,
- psychosoziale und sozialpädagogische Beratung und Begleitung während und nach dem Aufenthalt im Frauenhaus,
- Betreuungs- und Hilfsangebote für Kinder, die in Ihrem Frauenhaus untergebracht sind,
- inzelfallbezogene Beratung und Unterstützung ohne Aufenthalt im Frauenhaus,
- Prävention durch Information und Vernetzung aller einzubeziehenden Institutionen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
- für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen bis zu EUR 64.800,
- für jeden weiteren Belegungsplatz jährlich EUR 8.600,
- für regelmäßig angebotene ambulante Beratungen bis EUR 19.000, wenn Sie eine zusätzliche Fachkraft vorhalten.
Als freier Träger erhalten Sie
- für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen bis zu EUR 83.000,
- für ein Frauenhaus mit 6 Belegungsplätzen bis zu EUR 87.100,
- für jeden weiteren Belegungsplatz bis zu EUR 8.600 sowie
- für eine ambulante Beratungsstelle bis zu EUR 24.400.
Ihren Antrag richten Sie bitte mindestens 2 Monate vor Beginn des geplanten Förderzeitraumes an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 602.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die Träger eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Frauenhauses sind.
Der örtliche Träger der Sozialhilfe muss anerkannt haben, dass ein Bedarf besteht und dass Sie die personellen und materiellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung erfüllen.
Ihr Frauenhaus muss Belegungsplätze für mindestens 4 Frauen und ihre Kinder bereitstellen.
Sie müssen den folgenden personellen Mindeststandard gewährleisten:
- Fachkräfte mit 1,5 Vollbeschäftigteneinheiten (VbE) für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen,
- für jeden weiteren Belegungsplatz weitere 0,125 VbE,
- Fachkräfte mit 0,75 VbE für ambulant tätige Beratungsstellen.
Sie müssen
- mindestens eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin (mit Fachhochschulabschluss, Bachelor oder Master) mit staatlicher Anerkennung und „Fachkräfte für soziale Arbeit“ mit staatlicher Anerkennung beschäftigen,
- die Finanzierung der Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Investitionskosten mittel- bis langfristig sichern und
- eine finanzielle Eigenbeteiligung von mindestens 10 Prozent der Zuwendung erbringen.