Erhaltung, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen (Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt)
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen zum Schutz, zum Erhalt oder zur Erschließung eines Baudenkmals planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei Ausgaben, die Sie haben, wenn Sie Kulturdenkmale erhalten, pflegen und erschließen.
Sie erhalten eine Förderung unter anderem für
- Sicherungen gegen Zerstörung,
- Arbeiten an Parkanlagen, Gärten und historischen Kulturlandschaften, sofern denkmalpflegerische Belange erfüllt werden,
- Wiederherstellung und Rekonstruktion an Kulturdenkmalen,
- Planungen, Gutachten und Dokumentationen,
- baugeschichtliche oder restauratorische Untersuchungen und Dokumentationen,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- bau- und erkundungsbegleitende archäologische Maßnahmen und
- Publikationen.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 49 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Fällen kann der Fördersatz höher liegen, Sie müssen sich jedoch mindestens mit 10 Prozent beteiligen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Kirchengemeinden reichen den Antrag über die zuständige untere Denkmalschutzbehörde beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals oder Erhaltungspflichtige im Sinne des Umgebungsschutzes gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie natürliche und juristische Personen.
Landeseinrichtungen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie erhalten die Förderung vor allem für Vorhaben, die
- sich den landespolitischen Schwerpunkten zuordnen lassen,
- akute Gefahren von dem Kulturdenkmal abwenden,
- eine nachhaltige Nutzung des Kulturdenkmals ermöglichen oder
- Modellcharakter haben.
- Es muss sich bei Ihrem Vorhaben um eine Maßnahme an einem Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes handeln.
- Sie müssen die Landesmittel sparsam und wirtschaftlich einsetzen und eine dem Charakter der Maßnahme entsprechende Öffentlichkeitsarbeit leisten.