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Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Landesjugendamt

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Sachsen-Anhalt
Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Träger eines Frauenhauses Unterstützung bei der Durchführung von Hilfe- und Unterstützungsangeboten benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Träger eines Frauenhauses.

Sie erhalten die Förderung für Ihre Personal- und Verwaltungsausgaben zur Unterstützung Ihrer inhaltlichen Arbeit. Die Förderung erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  • geschützter Wohnbereich, der von Gewalt bedrohten oder betroffenen Frauen und Kindern Schutz und Sicherheit bietet,
  • psychosoziale und sozialpädagogische Beratung und Begleitung während und nach dem Aufenthalt im Frauenhaus,
  • Betreuungs- und Hilfsangebote für Kinder, die in Ihrem Frauenhaus untergebracht sind,
  • einzelfallbezogene Beratung und Unterstützung ohne Aufenthalt im Frauenhaus,
  • Prävention durch Information und Vernetzung aller einzubeziehenden Institutionen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen für das Jahr 2022 bis zu EUR 74.490,
  • bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 5 bis 7 und ab 9 je Belegungsplatz jährlich EUR 10.508,
  • für ein Frauenhaus mit 8 Belegungsplätzen bis zu EUR 132.724 und
  • für regelmäßig angebotene ambulante Beratungen bei Vorhalten einer zusätzlichen Fachkraft bis EUR 21.330.

Als freier Träger erhalten Sie

  • für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen bis zu EUR 100.787,
  • für ein Frauenhaus mit 6 Belegungsplätzen bis zu EUR 105.796,
  • bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 7 und ab 9 je Belegungsplatz EUR 10.508,
  • für ein Frauenhaus mit 8 Belegungsplätzen bis zu EUR 145.189 sowie
  • für eine ambulante Beratungsstelle bis zu EUR 27.550.

Ihren Antrag richten Sie bitte mindestens 2 Monate vor Beginn des geplanten Förderzeitraumes an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 502.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die Träger eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Frauenhauses sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Der örtliche Träger der Sozialhilfe muss anerkannt haben, dass ein Bedarf besteht und dass Sie die personellen und materiellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung erfüllen.
  • Ihr Frauenhaus muss Belegungsplätze für mindestens 4 Frauen und ihre Kinder bereitstellen.
  • Sie müssen den folgenden personellen Mindeststandard gewährleisten:
    • Fachkräfte mit 1,5 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen,
    • für jeden weiteren Belegungsplatz weitere 0,125 VzÄ,
    • ab 8 Belegungsplätzen 3,0 VzÄ,
    • Fachkräfte mit 0,75 VzÄ für ambulant tätige Beratungsstellen.
  • Sie müssen
    • mindestens eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin (mit Fachhochschulabschluss, Bachelor oder Master) mit staatlicher Anerkennung und „Fachkräfte für soziale Arbeit“ mit staatlicher Anerkennung beschäftigen,
    • die Finanzierung der Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Investitionskosten mittel- bis langfristig sichern und
    • eine finanzielle Eigenbeteiligung von mindestens 10 Prozent der Zuwendung erbringen.
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04 November 2023