Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Landesjugendamt
Kurztext
Wenn Sie als Träger eines Frauenhauses Unterstützung bei der Durchführung von Hilfe- und Unterstützungsangeboten benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Träger eines Frauenhauses.
Sie erhalten die Förderung für Ihre Personal- und Verwaltungsausgaben zur Unterstützung Ihrer inhaltlichen Arbeit. Die Förderung erstreckt sich auf folgende Bereiche:
- geschützter Wohnbereich, der von Gewalt bedrohten oder betroffenen Frauen und Kindern Schutz und Sicherheit bietet,
- psychosoziale und sozialpädagogische Beratung und Begleitung während und nach dem Aufenthalt im Frauenhaus,
- Betreuungs- und Hilfsangebote für Kinder, die in Ihrem Frauenhaus untergebracht sind,
- einzelfallbezogene Beratung und Unterstützung ohne Aufenthalt im Frauenhaus,
- Prävention durch Information und Vernetzung aller einzubeziehenden Institutionen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
- für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen für das Jahr 2022 bis zu EUR 74.490,
- bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 5 bis 7 und ab 9 je Belegungsplatz jährlich EUR 10.508,
- für ein Frauenhaus mit 8 Belegungsplätzen bis zu EUR 132.724 und
- für regelmäßig angebotene ambulante Beratungen bei Vorhalten einer zusätzlichen Fachkraft bis EUR 21.330.
Als freier Träger erhalten Sie
- für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen bis zu EUR 100.787,
- für ein Frauenhaus mit 6 Belegungsplätzen bis zu EUR 105.796,
- bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 7 und ab 9 je Belegungsplatz EUR 10.508,
- für ein Frauenhaus mit 8 Belegungsplätzen bis zu EUR 145.189 sowie
- für eine ambulante Beratungsstelle bis zu EUR 27.550.
Ihren Antrag richten Sie bitte mindestens 2 Monate vor Beginn des geplanten Förderzeitraumes an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 502.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die Träger eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Frauenhauses sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Der örtliche Träger der Sozialhilfe muss anerkannt haben, dass ein Bedarf besteht und dass Sie die personellen und materiellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung erfüllen.
- Ihr Frauenhaus muss Belegungsplätze für mindestens 4 Frauen und ihre Kinder bereitstellen.
- Sie müssen den folgenden personellen Mindeststandard gewährleisten:
- Fachkräfte mit 1,5 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen,
- für jeden weiteren Belegungsplatz weitere 0,125 VzÄ,
- ab 8 Belegungsplätzen 3,0 VzÄ,
- Fachkräfte mit 0,75 VzÄ für ambulant tätige Beratungsstellen.
- Sie müssen
- mindestens eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin (mit Fachhochschulabschluss, Bachelor oder Master) mit staatlicher Anerkennung und „Fachkräfte für soziale Arbeit“ mit staatlicher Anerkennung beschäftigen,
- die Finanzierung der Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Investitionskosten mittel- bis langfristig sichern und
- eine finanzielle Eigenbeteiligung von mindestens 10 Prozent der Zuwendung erbringen.