Billigkeitsleistungen für nordrhein-westfälische Sportvereine und -verbände zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Energiekrise un
Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
Kurztext
Wenn Sie als Sportverein infolge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine höhere Energieausgaben haben, die Ihren Übungsbetrieb gefährden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Sportverein oder Sportverband bei der Bewältigung der stark gestiegenen Energiepreise als Folge des Kriegs in der Ukraine durch die Schließung von bestehenden Lücken bei den Bundeshilfsprogrammen, der Strom- und Gaspreisbremse sowie der zusätzlichen Härtefallfonds des Bundes.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 60 Prozent der von Ihnen nachgewiesenen Ausgabensteigerungen, höchstens jedoch EUR 200.000 pro Antragsteller.
Richten Sie Ihren Antrag bitte online über das Förderportal an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB).
Stellt der LSB einen Antrag, ist dieser an die Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen zu richten.
Sie können mehrere Anträge einreichen, die Abrechnungszeiträume dürfen sich jedoch nicht überschneiden.
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.11.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Sportvereine, die Mitglied in einem Kreis- oder Stadtsportbund oder Fachverband sind und dem Landessportbund (LSB) Nordrhein-Westfalen angehören,
- der LSB und seine ordentlichen Mitglieder.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie als Antragsteller sind
- Eigentümer einer Sportstätte beziehungsweise haben dem Eigentum gleichstehende Rechte an einer Sportstätte oder
- nutzen vereinseigene beziehungsweise kommunale Sportstätten gegen Entgelt oder
- sind Eigentümer einer für Aufgaben einer Geschäftsstelle genutzten Immobilie beziehungsweise nutzen eine solche Immobilie gegen Entgelt oder
- sind Eigentümer einer Sportschule oder einer ähnlichen Fortbildungseinrichtung.
- Sie müssen die Belastung durch gestiegene Energieausgaben im Vergleich zum vergangenen Referenzzeitraum nachweisen; die gestiegenen Energieausgaben müssen im Jahr 2023 entsatnden und kausal auf die höheren Energiepreise zurückzuführen sein.
- Sie müssen einen aktuellen Nachweis der Gemeinnützigkeit vorlegen, der nicht älter als 5 Jahre sein darf.