Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Kurztext
Wenn Sie als nicht wirtschaftlich tätige Organisation Maßnahmen planen, mit denen sich Treibhausgasemissionen reduzieren lassen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert Vorhaben nicht wirtschaftlich tätiger Organisationen zur direkten oder indirekten Reduzierung von Treibhausgasemissionen.
Sie erhalten die Förderung für
- investive Maßnahmen zur Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen,
- investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärmenutzung,
- Infrastrukturmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien,
- investive Maßnahmen zum Einsatz alternativer nichtfossiler Kraftstoffe und Antriebe, Brennstoffzellentechnik und Elektromobilität,
- innovative Projekte zur Nutzung von Energieeffizienzpotenzialen und erneuerbaren Energien,
- Vorplanungsstudien zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen, Studien zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen, Energiemanagementuntersuchungen sowie
- Planungsleistungen investiver Maßnahmen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 50 Prozent, im Ausnahmefall bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn des Vorhabens an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kommunen, Kirchen) sowie
- Vereine, Verbände und Stiftungen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn
- Sie es in Mecklenburg-Vorpommern durchführen,
- Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens EUR 20.000 (bei Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen mindestens EUR 5.000) betragen,
- Sie über die notwendigen Rechte und Genehmigungen verfügen und Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigter des Projektstandorts sind,
- Ihr Vorhaben zweckmäßig und wirtschaftlich geplant wurde und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
- Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern kann die Vorlage einer energetischen Analyse und Bewertung verlangen.
- Sollte die Amortisationszeiten Ihres Vorhabens unter 5 Jahren liegen, wird es nicht gefördert. Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre.