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Sonderprogramm zur Gewährung von Zuwendungen zur Instandsetzung von Wohnraum für benachteiligte Haushalte

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

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Summary
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Rolling deadline
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For profit
Individuals
Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Mecklenburg-Vorpommern
Organizational Support and Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie leerstehende Miet- oder Genossenschaftswohnungen für benachteiligte Haushalte herrichten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Eigentümerin oder Eigentümer bei der Instandsetzung von leerstehenden Miet- oder Genossenschaftswohnungen zur Bereitstellung von Wohnraum für wohnungssuchende benachteiligte Haushalte.

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen, durch die Wohnungen dauherhaft zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 5.000 je Wohnung.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigte von mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen bebauten Grundstücken in Mecklenburg-Vorpommern sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung der baulichen Maßnahmen sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums gewährleisten.
  • Die Belegenheitsgemeinde muss bestätigen, dass ein Bedarf an den betreffenden Wohnungen besteht, auch zur Versorgung von Asyl- und Schutzsuchenden und Asylberechtigten.
  • Maßnahmen, für die Sie eine Förderung beantragen,
    • müssen technisch geeignet und im Hinblick auf die Verbesserung oder Wiederherstellung eines dauerhaften Gebrauchswertes wirtschaftlich vertretbar sein und
    • dürfen den Zielsetzungen des Bauordnungsrechts oder des Denkmalschutzes nicht widersprechen.
  • Bei Durchführung der Maßnahmen müssen Sie die technischen Mindestvoraussetzungen der jeweils geltenden DIN-Vorschriften beachten.
  • Sie müssen die geförderten Wohnungen für mindestens 3 Jahre nach Fertigstellung zu entsprechend SGB angemessener Nettokaltmiete wohnungssuchenden benachteiligten Haushalten als Miet- und Genossenschaftswohnungen zum Gebrauch überlassen. In diesem Zeitraum müssen Sie die Belegung der Wohnungen im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde oder mit der zuständigen Amtsverwaltung vornehmen.
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04 November 2023