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Billigkeitsleistungen Tierheime

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Mecklenburg-Vorpommern
Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Träger eines Tierheims in Mecklenburg-Vorpommern infolge der Corona-Pandemie in existenzbedrohende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss als Notbetriebshilfe erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie aus dem MV-Schutzfonds, wenn aufgrund der Corona-Pandemie Ihre Einnahmen nicht mehr ausreichen, um notwendige Ausgaben Ihres Tierheims zu decken.

Sie erhalten die Förderung für Einbußen, die Sie nicht auf andere Weise abwenden konnten (Ihr Defizit). Das betrifft für das Jahr 2020 die Zeiträume 17.3.2020 bis 31.5.2020 und 2.11.2020 bis 31.12.2020. Für das Jahr 2021 wird zunächst der Zeitraum 1.1.2021 bis 31.3.2021 berücksichtigt.

Sie bekommen die Förderung unter anderem für

  • Personalausgaben,
  • Futterausgaben,
  • Energieausgaben,
  • Wasser-/Abwasserausgaben und
  • Ausgaben der tierärztlichen Betreuung einschließlich Medikamente .

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bis zu 50 Prozent Ihres Defizits, wenn sich Ihre Einrichtung zu mehr als 50 Prozent in öffentlicher Trägerschaft befindet, und
  • bis zu 90 Prozent des Defizits, wenn sich Ihre Einrichtung zu mehr als 50 Prozent in privater Trägerschaft befindet.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind private und kommunale Träger von Tierheimen . D as sind a lle Einrichtungen, die der Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren dienen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen in Mecklenburg-Vorpommern tätig sein.
  • Aufgrund der Corona-Pandemie haben Sie Einnahme- oder Umsatzausfälle, die Ihre Existenz gefährden oder zu anderen unbilligen Härten führen.
  • Sie können Ihre Existenzgefährung nicht durch andere Maßnahmen abwenden.
  • Das Land muss ein besonderes Interesse daran haben, dass Ihre Einrichtung weiter besteht. Das muss gesichert erscheinen, wenn Sie gefördert werden.
  • Sie bekommen keine Förderung für die Tilgung von laufenden Krediten und für Investitionsausgaben.
  • Sie dürfen am 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sein.
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19 April 2023