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Billigkeitsleistungen an kleinste, kleine und mittlere Unternehmen bei besonderen Belastungen durch Energiemehrkosten im Jahr 2022 als Folge des r

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

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For profit
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Organizational Support and Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen durch gestiegene Energiepreise infolge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen bei der Bewältigung von Ausgabensteigerungen für Energie.

Sie erhalten die Förderung für Aufwendungen, die Sie im Jahr 2022 für Strom, Gas, Heizöl, Holz/Pellets oder Kohle hatten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bei leitungsgebundener Energieversorgung mit Strom und/oder Gas bis zu 100 Prozent der nach­gewiesenen monatlichen vertrag­lichen Abschlags­zahlung im Zeitraum Juni bis November 2022 und
  • bei nicht leitungsgebundener Energieversorgung bis zu 80 Prozent der Ausgaben, die über die Ver­dreifachung Ihrer Beschaffungs­ausgaben hinaus­gehen.

Die maximale Förderung beträgt EUR 200.000 pro Unternehmen oder Unternehmensverbund.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Eligibility

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 22.3.2023 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleinste, kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Es muss eine Bestätigung für Ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb und eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorliegen.
  • Nutzen Sie leitungsgebundene Energieversorgung mit Strom und/oder Gas, müssen Sie
    • in der Gesamtbetrachtung der Beschaffungsausgaben für Strom und/oder Gas im Zeitraum Juni 2022 bis November 2022 gegenüber dem Vorjahreszeitraum (Juni bis November 2021) mindestens eine Verdreifachung des Arbeitspreises aufweisen und
    • für den Zeitraum Juni 2022 bis November 2022 einen monatlichen Abschlag (ohne Mehrwertsteuer) für Strom und/oder Gas von mindestens EUR 1.000 nachweisen.
  • Nutzen Sie eine nicht leitungsgebundene Energieversorgung (Hauptenergiequelle Öl, Kohle, Holz/Pellets und/oder nicht leitungsgebundenes Gas), müssen Sie
    • in der Gesamtbetrachtung der Beschaffungsausgaben für das Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahreszeitraum 2021 einen über die Verdreifachung hinausgehenden Ausgabenanstieg von mindestens EUR 1.250 aufweisen und
    • für das Jahr 2021 Energiekosten, ohne Kosten für Treibstoffe für Fahrzeuge und fahrbare Maschinen, in Höhe von mindestens 6,0 Prozent Ihres Umsatzes nachweisen können.
  • Ihr Geschäftszweck darf nicht darin bestehen, Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Pellets, Kohle, Mineralöl, Treibstoffe oder andere Energieträger am Markt anzubieten, oder auf den Betrieb von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ausgerichtet sein.
  • Sie erhalten keine Förderung für Ausgaben für Treibstoffe für Fahrzeuge und fahrbare Maschinen und Fernwärme.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem öffentliche Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist, Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die

  • einen Insolvenzantrag gestellt haben,
  • bereits einen entsprechenden Förderantrag in einem anderen Bundesland gestellt haben,
  • nach dem 1.1.2021 gegründet wurden.
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19 April 2023