Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald (FöRl Extremwetterfolgen)
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die Folgen von Extremwetterereignissen auf Waldflächen bewältigt und positive Effekte für die biologische Vielfalt und den Klimaschutz erzielt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen auf Waldflächen.
Sie erhalten die Förderung für
- die Räumung von Kalamitätsflächen nach Extremwetterereignissen,
- insektizidfreie Waldschutzmaßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung von Schadorganismen sowie Maßnahmen zur Sicherung von Waldökosystemen,
- Holzlagerplätze (Nass- und Trockenlager),
- die Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen und
- die Anlage und Erweiterung von Feuerlöschteichen und Löschwasserentnahmestellen zur Prävention und Bekämpfung von Waldbränden.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Der Zuschuss wird je nach Vorhaben als Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung gewährt. Bei der Anteilsfinanzierung beträgt die Höhe des Zuschusses normalerweise 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Ihr Zuschuss beträgt maximal EUR 50.000 pro Jahr. Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gilt diese Höchstgrenze für jedes einzelne Mitglied. Für den Bau von Nass- und Trockenlagern gilt keine Förderhöchstgrenze.
Für Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz erhöht sich die Förderhöchstgrenze um EUR 2.500 je angefangene 50 Hektar Mitgliedsfläche.
Die Bagatellgrenze beträgt
- EUR 1.000 bei Maßnahmen im Privatwald, bei forstlichen Zusammenschlüssen und anerkannten Religionsgemeinschaften,
- EUR 12.500 bei Maßnahmen im Kommunalwald.
Ihren Antrag richten Sie bitte an den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.
Wenn mehr als 20 Prozent Ihrer forstwirtschaftlich genutzten Fläche von der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 betroffen sind, können Sie eine Wiederaufbauhilfe nach der Förderrichtlinie „Wiederaufbauhilfe Nordrhein-Westfalen“ beantragen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Sie als
- natürliche Person,
- juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümerin/Eigentümer oder Besitzerin/Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen,
- forstwirtschaftlicher Zusammenschluss mit Sitz in Nordrhein-Westfalen,
- Waldgenossenschaft nach dem Gemeinschaftswaldgesetz sowie
- andere Genossenschaft mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent, wenn die Maßnahmen ohne Bundesbeteiligung finanziert werden.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Vorhaben muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung von Schäden durch Extremwetterereignisse und deren Folgen stehen.
- Die begünstigten Flächen müssen sich in Ihrem Eigentum befinden. Bei Pacht und Miete müssen Sie eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorlegen.
- Ihr Vorhaben darf nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in folgender Hinsicht erforderlich sein:
- bei Eingriffen in Natur oder Landschaft oder
- im Rahmen des Ökokontos im Sinn der naturschutzrechtlichen Regelungen oder
- als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung beziehungsweise in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung.
- Maßnahmen zur Waldbrandprävention müssen Sie unter Berücksichtigung des Waldbrandkonzepts NRW in einem Gebiet umsetzen, in dem ein mittleres bis hohes Waldbrandrisiko besteht. Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie eine entsprechende Stellungnahme durch die Gemeinde unter Beteiligung ihrer Feuerwehr und gegebenenfalls der zuständigen Brandschutzdienststelle vorlegen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Bund und Länder sowie
- juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Körperschaften befindet.