Förderung von Küstenschutzmaßnahmen
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein
Kurztext
Wenn Ihre Gemeinde oder Ihr Zweckverband Küstenschutzmaßnahmen plant und zum Beispiel Sperrwerke oder Buhnen errichten oder andere Vorhaben umsetzen möchte, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Küstenschutz, um die Küsten, Inseln und Halligen sowie die fließenden oberirdischen Gewässer im Tidegebiet gegen Überflutungen und Landverluste durch Sturmfluten und Meeresangriff zu sichern.
Sie erhalten die Förderung für:
- den Neubau und die Verstärkung von Hochwasserschutzwerken einschließlich notwendiger Wege (Deichverteidigungs- und Treibselräumwege),
- Sperrwerke und sonstige Bauwerke in der Hochwasserschutzlinie,
- Buhnen, Wellenbrecher und sonstige Einbauten in See,
- Sandvorspülungen, soweit sie für den Küstenschutz erforderlich sind,
- Uferschutzwerke,
- die Verstärkung der Warftkörper als zentraler Siedlungs- und Wirtschaftsraum in Kombination mit baulichen Hochwasserschutzmaßnahmen an Gebäuden,
- konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie infolge von Küstenschutzmaßnahmen durchzuführenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, in Einzelfällen bis zu 95 Prozent.
Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme an den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Sie sind antragsberechtigt als Gemeinde, Zweckverband, Wasser- und Bodenverband und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie als Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz.
Sie müssen
- die Zweckbindungsfristen beachten,
- die Vorgaben des Generalplanes Küstenschutz des Landes Schleswig-Holstein und,
- die Ziele der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie berücksichtigen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- der Bau von Verwaltungsgebäuden,
- die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten,
- die Unterhaltung von Küstenschutzanlagen,
- der Bau von Schöpfwerken sowie von Be- und Entwässerungsanlagen als Einzelmaßnahme,
- gewässerkundliche Daueraufgaben,
- institutionelle Förderungen,
- Maßnahmen, die über den für den Küstenschutz unabwendbaren Umfang hinausgehen.