Forstwirtschaftliche Vorhaben (EU-MLUK-Forst-RL)
Landesbetrieb Forst Brandenburg
Kurztext
Wenn Sie forstwirtschaftliche Vorhaben zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der Wälder, der damit zusammenhängenden biologischen Vielfalt sowie zur nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Brandenburg unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei Maßnahmen der Forstwirtschaft.
Sie erhalten die Förderung für
- Maßnahmen zur Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft,
- Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten sowie
- Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldschäden.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.
Reichen Sie Ihren Antrag formgebunden beim Landesbetrieb Forst Brandenburg ein. Normalerweise endet die Frist am 15.2. des laufenden Haushaltsjahres.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Landes Brandenburg und des Bundes) als Besitzerin oder Besitzer der forstwirtschaftlichen Flächen im Land Brandenburg und Land Berlin sowie
- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse oder ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse.
Bei der Durchführung von Beratungsleistungen für Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind Sie als Anbieterin oder Anbieter von Beratungsleistungen antragsberechtigt, wenn Sie beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) gelistet sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die Förderung erfolgt in der Fördergebietskulisse, die im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR) definiert ist.
- Die geförderte Fläche muss sich im Land Brandenburg oder im Land Berlin befinden.
- Sie müssen Eigentümerin oder Eigentümer der begünstigten Waldfläche sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers zum geplanten Vorhaben vorlegen können.