Stipendien zur Verbesserung der hausärztlichen Versorgung im Saarland
Landesamt für Soziales
Kurztext
Wenn Sie als Medizinstudentin und Medizinstudent sich verpflichten, nach dem Studium in einem bestimmten Planungsbereich des Saarlands als Hausärztin oder Hausarzt zu praktizieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzung ein Stipendium erhalten.
Volltext
Das Saarland gewährt Ihnen als Medizinstudentin und Medizinstudent ein Stipendium, sofern Sie sich verpflichten, nach dem Studium für eine Dauer von mindestens 5 Jahren in ausgewiesenen Fördergebieten als Hausärztin oder Hausarzt tätig zu sein.
Sie erhalten die Förderung als Stipendium.
Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich EUR 300,00.
Das Stipendium bekommen Sie bis zum Ende Ihres Studiums, jedoch längstens für 4 Jahre.
Die Zuwendung müssen Sie unter anderem dann zurückzuzahlen, wenn Sie das Studium nicht ordnungsgemäß durchführen oder abschließen oder wenn Sie die fachärztliche Weiterbildung oder eine ärztliche Tätigkeit nicht fristgerecht aufnehmen.
Richten Sie bitte Ihren Antrag an das Landesamt für Soziales.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Studierende der Humanmedizin ab dem 3. Studienjahr, die an der Universität des Saarlands eingeschrieben sind.
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Sie müssen den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte bestanden haben.
- Sie verpflichten sich,
- das Studium ordnungsgemäß durchzuführen und abzuschließen,
- die Weiterbildung zur Fachärztin und zum Facharzt für Allgemeinmedizin innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung Ihres Medizinstudiums aufzunehmen sowie im Fördergebiet zu absolvieren,
- innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Weiterbildung zur Fachärztin und zum Facharzt für Allgemeinmedizin und für mindestens 5 Jahre im Fördergebiet hausärztlich tätig zu sein.
- Fördergebiet ist jeder Planungsbereich im Saarland, für den vom Landesausschuss keine Zulassungsbeschränkungen nach Paragraf 103 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angeordnet sind.
Sie bekommen kein Stipendium, wenn Sie nach dem Landarztgesetz Saarland für den Studiengang Humanmedizin an der Universität des Saarlandes zugelassen wurden.