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Niederlassung von Hausärzten, Fachärzten sowie Zahnärzten im ländlichen Raum

Landesamt für Soziales

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Summary
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Saarland
Health, Justice and Social Welfare Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie sich als Haus-, Fach- oder Zahnärztin/-arzt in einem ländlichen Gebiet des Saarlandes niederlassen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie als Hausärztin/Hausarzt, Fachärztin/Facharzt oder Zahnärztin/Zahnarzt bei der Niederlassung in ländlichen Gebieten des Saarlandes.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

• Praxisgründung, Praxisübernahme, • Bildung einer Filialpraxis sowie • Beteiligung oder Eintritt in eine bestehende Praxis.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt

  • im Fall einer Niederlassung als Hausärztin/Hausarzt oder Fachärztin/Facharzt bis zu EUR 10.000 (in unterversorgten Gebieten bis zu EUR 20.000), bei Bildung einer Filialpraxis bis zu EUR 2.500 (in unterversorgten Gebieten bis zu EUR 10.000), sowie
  • im Fall einer Niederlassung als Zahnärztin/Zahnarzt (ausschließlich in unterversorgten Gebieten möglich) bis zu EUR 20.000 und bis zu EUR 10.000, wenn Sie eine Filialpraxis planen.

Unter besonderen Voraussetzungen können Sie den Zuschuss auch neben einer Förderung aus dem Strukturfonds durch die Kassenärztliche Vereinigung Saarland erhalten. In diesem Fall gelten für die Höhe Ihres Zuschusses aus den Mitteln des Saarlandes andere Regelungen.

Stellen bitte Ihren Antrag spätestens 3 Tage vor der geplanten Gründung beziehungsweise Niederlassung beim Landesamt für Soziales.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie sind als ambulant vertragsärztlich tätige Hausärztin, Fachärztin oder Zahnärztin beziehungsweise tätiger Hausarzt, Facharzt oder Zahnarzt (als Zahnärztin/Zahnarzt ausschließlich in unterversorgten Gebieten) antragsberechtigt, wenn Sie sich im Fördergebiet niederlassen oder eine Filialpraxis gründen wollen.

Wenn Sie eine Niederlassung, die Bildung einer Filiale, eine Beteiligung oder den Eintritt in eine bestehende Praxis planen, so muss dies in einer saarländischen Gemeinde mit grundsätzlich höchstens 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erfolgen. Diese Gemeinde muss außerdem im Fördergebiet liegen.

Zum Fördergebiet zählt jeder Planungsbereich im Saarland, für den keine Zulassungsbeschränkungen vom Landesausschuss angeordnet wurde.

Geben Sie im Zusammenhang mit Ihrer Niederlassung einen Vertragsarztsitz an einer anderen Stelle im Saarland auf, so muss sich Ihr bisheriger Vertragsarztsitz außerhalb des Fördergebiets und Ihr anderer Vertragsarztsitz im Fördergebiet befinden.

Ihr Vorhaben muss mit der jeweiligen Bedarfsplanung in Übereinstimmung stehen. Die zulassungsrechtliche Entscheidung muss erfolgt sein.

Sie müssen sich außerdem verpflichten,

  • Ihre ärztliche Tätigkeit innerhalb von 6 Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufzunehmen,
  • Ihre Niederlassung beziehungsweise Ihre Filialpraxis für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort Ihre ärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben.

Sie dürfen mit Ihrem Vorhaben nicht vor der Bewilligung begonnen haben oder Sie müssen die schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Niederlassung beziehungsweise Filialbildung erhalten haben.

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24 May 2023