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Förderung sozialer Beratungsstellen

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Rheinland-Pfalz
Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie eine soziale Beratungsstelle betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihren laufenden Personalkosten erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt die Arbeit sozialer Beratungsstellen.

Sie erhalten eine Förderung für Ihre Personalkosten, wenn Sie eine integrierte Erziehungs- und Familienberatung oder eine Suchtberatung anbieten.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 25 Prozent Ihrer Fachpersonalkosten beziehungsweise für Ihre Fachkräfte in den Suchtberatungsstellen bis zu 32 Prozent Ihrer Fachpersonalkosten.

Richten Sie bitte Ihren Antrag bis spätestens 1.4. eines Förderjahres an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • Träger der freien Wohlfahrtspflege,
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
  • kommunale Gebietskörperschaften sowie
  • andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die soziale Beratungsstellen unterhalten.

Ihre Beratungsstelle muss

  • einen regionalen Bedarf decken, den die zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger festgestellt haben,
  • auf Basis einer abgestimmten Konzeption und einer gesicherten Gesamtfinanzierung arbeiten,
  • qualifizierte Fachkräfte unterschiedlicher Fachrichtungen beschäftigen, beispielsweise Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Pädagoginnen und Pädagogen, Psychologinnen und Psychologen, Kinder- und Jugendtherapeutinnen und -therapeuten,
  • flexible Öffnungszeiten, telefonische und elektronische Erreichbarkeit, kurzfristige Beratung in Krisensituationen und geeignete Räumlichkeiten bereitstellen,
  • die Beratung unentgeltlich anbieten,
  • durch die kommunalen Gebietskörperschaften angemessen gefördert werden,
  • eine personelle Mindestbesetzung aufweisen. Das bedeutet 3 Fachkraftstellen in integrierten Erziehungs- und Beratungsstellen sowie je 2 Fachkraftstellen in der Erziehungsberatung, Ehe-, Familien- und Lebensberatung und Suchtberatung.
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04 November 2023