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Baukosten von Kindertagesstätten

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

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Summary
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Rolling deadline
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For profit
Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Rheinland-Pfalz
Health, Justice and Social Welfare Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, um zusätzliche Betreuungsplätze in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz zu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei Investitionsvorhaben zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten.

Sie bekommen die Förderung für auf Dauer angelegte erforderliche Neubau-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen und für mit den Investitionen verbundene Dienstleistungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nach Gruppe und Anzahl der zusätzlichen Plätze pauschal zwischen bis zu EUR 7.500 und bis zu EUR 150.000.

Sie stellen Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über das jeweils zuständige Jugendamt an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Wird der Antrag nicht von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gestellt, muss er über die Gemeinde oder den Gemeindeverband an den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleitet werden.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Der Zuschuss im Programm „Baukosten von Kindertagesstätten“ ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in ihrer Eigenschaft als Träger der Baumaßnahme und
  • Betriebe und öffentliche Einrichtungen, die für den Bedarf ihrer Angehörigen und Mitarbeitenden ein besonderes Interesse an einer standortgebundenen Kindertagesstätte haben.

Die zusätzlichen Plätze müssen nachweislich in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen worden sein.

Sie müssen die Zweckbindungsfrist der geförderten Plätze von 20 Jahren beachten.

Ob Plätze das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen, ergibt sich aus dem Vergleich zu der in der Einrichtung gemäß Betriebserlaubnis innerhalb der Zweckbindungsfrist höchsten Zahl an unbefristet genehmigten Plätzen.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss sich angemessen an Ihrer Maßnahme beteiligen.

Ersatzbauten und Bauten, die lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum geschaffen werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

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19 April 2023