Förderung der Flurbereinigung (FlurbFördRichtlinie)
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)
Kurztext
Wenn Sie an Maßnahmen zur Flurbereinigung teilnehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Land Brandenburg fördert Sie bei Maßnahmen zur Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und zur Gestaltung des ländlichen Raumes in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG).
Sie erhalten die Förderung für
- gemeinschaftliche Angelegenheiten gemäß FlurbG sowie
- den freiwilligen Landtausch gemäß LwAnpG.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art des Vorhabens und beträgt zwischen 75 und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie einzelne Beteiligte und, im Fall von freiwilligem Landtausch, Tauschpartnerinnen und Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die zuständige Behörde muss ein Verfahren zur Regelung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) beziehungsweise eine Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) anordnen.
- Sie müssen als Verband der Teilnehmergemeinschaften oder bei Nichtmitgliedschaft als Teilnehmergemeinschaft einen Haushaltsplan aufstellen. Dieser muss durch die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden.
- Sie müssen die Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern durchführen.
- Sie müssen eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren ab Fertigstellung für Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen sowie von 5 Jahren ab Lieferung für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte beachten.