Hafeninfrastrukturmaßnahmen, Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete und Maßnahmen der integrierten Meerespolitik
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Kurztext
Wenn Sie Projekte zur nachhaltigen Verbesserung von Fischwirtschaftsgebieten, zur Hafeninfrastruktur oder zur integrierten Meerespolitik planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Hafeninfrastrukturmaßnahmen, Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete und Maßnahmen der integrierten Meerespolitik.
Gefördert werden insbesondere:
- Investitionen in die Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen,
- vorbereitende Unterstützung für die Einrichtung einer lokalen Fischereiaktionsgruppe,
- Umsetzung der lokalen integrierten Entwicklungsstrategie,
- interterritoriale oder transnationale Kooperationsprojekte,
- Vorhaben zum Schutz der Meeresumwelt, insbesondere der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete,
- Vorhaben zur Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss, der bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt.
Die Bagatellgrenze liegt regelmäßig bei EUR 10.000 (Kommunen EUR 7.500).
Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
rechtliche Voraussetzungen
Der Zuschuss im Programm Hafeninfrastrukturmaßnahmen, Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete und Maßnahmen der integrierten Meerespolitik ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind:
- Kommunen, kommunaler Verbände und Gesellschaften,
- Fischereigenossenschaften,
- anerkannte Erzeugerorganisationen,
- Unternehmen der Fischerei und Aquakultur,
- lokale Fischereiaktionsgruppen,
- natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften der Erwerbsfischerei und Aquakultur,
- Träger von Einrichtungen zur Förderung des Erhalts des kulturellen Erbes,
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen, die von staatlicher Seite mit den Vorhaben im Rahmen der integrierten Meerespolitik betraut sind,
- anerkannte wissenschaftliche oder technische Einrichtungen.
Ihr Vorhaben im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete steht in Einklang mit der von der obersten Fischereibehörde genehmigten integrierten Entwicklungsstrategie für das jeweilige Fischwirtschaftsgebiet.
Sie halten die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes ein.
Sie halten die Bindungsfrist von 5 Jahren beziehungsweise 12 Jahren für Bauten und bauliche Anlagen ein.
Ihr Vorhaben lässt eine hinreichende Wirtschaftlichkeit erwarten.
Die Gesamtfinanzierung ist gesichert.
Nicht gefördert werden:
- Vorhaben, die zu überschüssigen Produktionskapazitäten führen sowie
- Vorhaben, die negative Auswirkungen auf die Bestandsentwicklung haben,
- Unternehmen, deren Vermögen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder gegen die eine ihren Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben wird.