Förderung von Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Naturschutz- und Natura-2000-Gebieten und auf Flächen des Moorsch
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen Habitate entwickelt oder wiederhergestellt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie auf Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes bei Maßnahmen
- in Naturschutz- und Natura-2000-Gebieten sowie
- auf den Flächen des Moorschutzprogramms.
Die Förderung erhalten Sie für Vorhaben, die zum Schutz und zur zielgerechten Entwicklung oder Wiederherstellung von Habitaten der Gebiete und ihrer Bestandteile erforderlich sind.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme.
Ihren Antrag mit Vorschlägen reichen Sie vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 1.11. des Vorjahres beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ein.
Nachdem die Maßnahme festgelegt worden ist, leitet das Landesamt die Projektliste und den Antrag zur Bewilligung an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur weiter.
Bei einer Maßnahme des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes richten Sie Ihren Antrag direkt an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind
- Kreise und kreisfreie Städte in Schleswig-Holstein sowie
- in begründeten Ausnahmefällen unter anderem auch Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts oder als gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände.
Mit Ihrem Vorhaben müssen Sie vor allem von nach dem Bundesnaturschutzgesetz festzulegende Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Naturschutz- und Natura-2000-Gebieten sowie auf den Flächen des Moorschutzprogramms durchführen.
Bei der Errichtung von Anlagen wie Wegen, Wegeeinrichtungen, Beobachtungsstegen oder Zäunen müssen Sie vor Beginn der Maßnahme die künftige Trägerschaft sowie die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht verbindlich geregelt haben.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Vorhaben, zu deren Übernahme Dritte verpflichtet sind oder die Dritte übernommen haben, wie zum Beispiel Anliegerverpflichtungen, Schadensersatzleistungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie
- der Grunderwerb und daraus folgende Eigentümerverpflichtungen.