Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE)
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Kurztext
Wenn Sie Projekte zur Entwicklung des ländlichen Raums planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Maßnahmen zur integrierten ländlichen Entwicklung.
Sie bekommen die Förderung für Investitionen
- in lokale Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, Bildung, Kultur, Freizeit und Nahversorgung und der dazugehörigen Infrastruktur sowie zur Flächenvorbereitung/-recycling im Zusammenhang mit baulichen Investitionen,
- in den ländlichen Tourismus wie Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleine touristische Infrastrukturen zum Erhalt und zur touristischen Inwertsetzung des Naturerbes, für Natur- und Umweltbildung,
- in die Erhaltung des kulturellen Erbes wie Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen Erbes von Dörfern, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihrer Förderung ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.
Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben leisten.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an das jeweils zuständige Regionaldezernat des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung. Beachten Sie bitte, dass die Auswahlverfahren für ILE-Projekte zu bestimmten Stichtagen erfolgen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme
- Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
- juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Zum Fördergebiet gehört grundsätzlich die gesamte Landesfläche mit Ausnahme der Oberzentren Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster sowie von Orten mit mehr als 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Maßnahmen zur Integrierten Ländlichen Entwicklung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) werden nur in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert.
- Gefördert werden Investitionen in „kleine Infrastrukturen“ im Sinne von Investitionen mit Gesamtkosten von bis zu EUR 5 Millionen.
- Für investive Vorhaben müssen Sie einen Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit einschließlich der Folgekosten vorlegen.
- Für investive Vorhaben müssen Sie Zweckbindungsfristen beachten.
- Ihr Vorhaben steht in Übereinstimmung mit vorhandenen Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten und im Einklang mit der jeweiligen integrierten Entwicklungsstrategie der LAG-AktivRegion der lokalen Aktionsgruppe oder einer anderen einschlägigen lokalen Entwicklungsstrategie.
- Die Förderung erfolgt nach den jeweils geltenden Fördergrundsätzen der GAK.