Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Kurztext
Wenn Sie Ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Schleswig-Holstein durch Investitionen umwelt- und tierfreundlicher gestalten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Unternehmen der Landwirtschaft bei Investitionen in eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, besonders umwelt- wie klimaschonende und tiergerechte Landwirtschaft. Dies geschieht mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
Sie erhalten die Förderung für
- Investitionen in die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen im Bereich der Tierhaltung und damit verbundenen Güllekapazitäten,
- den Kauf von neuen, festinstallierten Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, sowie für
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung zu baulichen Investitionen und Durchführbarkeitsstudien.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses ist abhängig von der Maßnahme und beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.
Ihre förderfähige Investitionssumme darf maximal EUR 1,5 Millionen betragen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Sie als kleines und mittleres Unternehmen der Landwirtschaft. Ihr Unternehmen muss mehr als 25 Prozent seiner Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen beziehungsweise überschreiten oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die geförderten Maßnahmen müssen beitragen zur
- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
- Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung oder
- Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes.
- Die Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen, für die Sie geförderte Investitionen getätigt haben, müssen für einen Zeitraum von 12 Jahren nach Fertigstellung dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden und dürfen nicht veräußert werden. Bei Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräten gilt die Zweckbindungsfrist von 5 Jahren nach Lieferung.
- Sie dürfen die vorgegebenen Tierzahlen nicht überschreiten und Ihr Tierbesatz darf 2 Großvieheinheiten pro Hektar nicht überschreiten.
- Sie müssen die anfallende Gülle mindestens 9 Monate lang sachgerecht lagern können.
Wenn die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent ihres Eigenkapitals an Ihrem Unternehmen beteiligt ist oder Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten ist, erhalten Sie keine Förderung.