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Förderung von Familienerholungsmaßnahmen

Landesamt für Gesundheit und Soziales

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Mecklenburg-Vorpommern
Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie Urlaubs- und Erholungsmaßnahmen für Familien mit kleinem Einkommen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei der Durchführung von Erholungsangeboten für Familien, die ein geringes Einkommen haben.

Sie erhalten die Förderung für Erholungsangebote mit Übernachtung, Vollverpflegung und für Programme für die gemeinsame Freizeitgestaltung für und mit teilnehmenden Familien.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Person und Übernachtung

    1. bis 7. Übernachtung: EUR 30,00,
    1. Übernachtung: EUR 30,00,
    1. Übernachtung: EUR 30,00,
    1. Übernachtung: EUR 21,00,
    1. Übernachtung: EUR 19,00,
    1. Übernachtung: EUR 18,00,
    1. Übernachtung: EUR 16,00,
    1. Übernachtung: EUR 15,00.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger der freien Jugendhilfe, Träger gemeinnütziger Familienferienstätten und Träger von Jugendherbergen in Mecklenburg-Vorpommern.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Der Ferienaufenthalt, den Sie anbieten, darf nicht weniger als 5 und nicht mehr als 14 Übernachtungen lang sein.
  • Familien, die teilnehmen, müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben. Zum Haushalt muss mindestens 1 Kind gehören, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das an der Familienerholungsmaßnahme teilnimmt.
  • Mindestens ein teilnehmendes Familienmitglied muss eine der folgenden Leistungen bekommen:
    • Leistungen nach dem Kapitel 3 nach Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II),
    • Leistungen nach Drittem und Viertem Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe,
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
    • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und
    • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes.
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30 August 2023