Förderung von Betreuungsvereinen
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Kurztext
Wenn Sie als Betreuungsverein in Mecklenburg-Vorpommern die Betreuung bedürftiger Personen übernehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Betreuungsverein bei der Durchführung von Querschnittsaufgaben.
Sie können eine Förderung für diese Ausgaben erhalten:
- planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen/Betreuer,
- Einführung, Fortbildung und Unterstützung der ehrenamtlichen Betreuerinnen/Betreuer,
- planmäßige Information über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung,
- Beratung von Bevollmächtigten und Vollmachtgebern,
- Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Der Zuschuss besteht aus einem Basisbetrag von EUR 4.000 sowie einem variablen Betrag, der abhängig ist von der Zahl der ehrenamtlichen Betreuerinnen/Betreuer.
Ihren Antrag richten Sie bitte bis spätestens zum 15.12. für das folgende Jahr an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind Sie als Betreuungsverein in Mecklenburg-Vorpommern, wenn Sie nach § 3 AG Betreuungsrechtsausführungsgesetz (AG BtG) anerkannt sind.
Als Antragsteller müssen Sie eine Erklärung der Betreuungsbehörde vorlegen, aus der sich die laufende Ausübung der Betreuertätigkeit, die Erfüllung der Aufgaben und ein weiterer Bedarf an Betreuungen durch Ehrenamtliche ergibt.
Sie müssen dafür sorgen, dass die Querschnittsaufgaben durch Personen wahrgenommen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, die Voraussetzungen zur Betreuerbestellung erfüllen und mindestens 3 Jahre als hauptamtlicher Betreuerin/Betreuer oder vergleichbar tätig gewesen sind.
Sie müssen die kommunale Förderung für das Förderjahr nachzuweisen.
Sie müssen einen barrierefreien Zugang für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie die Information und Beratung über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sicherstellen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die hauptsächlich oder ausschließlich der verbands- oder vereinsinternen Arbeit dienen oder Gegenstand anderer Landeszuschüsse sind.