Förderung der Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie für Betroffene von Mensch
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Kurztext
Wenn Sie Frauenschutzhäuser oder Beratungsstellen für Menschen, die Gewalt ausgesetzt sind, betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt die Schaffung eines flächendeckenden Hilfe- und Interventionsnetzes mit spezialisierten Einrichtungen zur Versorgung von Menschen, die häuslicher und sexualisierter Gewalt oder Stalking ausgesetzt sind, und auch für Betroffene von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung.
Sie erhalten die Förderung für
- Frauenschutzhäuser,
- Beratungsstellen für Betroffene häuslicher Gewalt,
- Beratungsstellen für Betroffene sexualisierter Gewalt,
- Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung,
- Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking ,
- Männer- und Gewaltberatungsstellen,
- Landeskoordinierungsstelle gegen häusliche und sexualisierte Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses für Personalausgaben beträgt EUR 28.386 je Vollzeitstelle, bei Sachausgaben hängt die Zuschusshöhe von der jeweiligen Einrichtung ab.
Für die Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung und die Landeskoordinierungsstelle gegen häusliche und sexualisierte Gewalt erhalten Sie einen Zuschuss für eine Vollzeitstelle in Höhe von maximal dem Personalkostensatz für die Entgeltgruppe 10.
Die Höhe des Zuschusses für Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking beträgt für bis zu 3 Vollzeitstellen jeweils maximal den Personalkostensatz für die vergleichbare Entgeltgruppe nach dem TV-L, höchstens jedoch bis zur Entgeltgruppe 10 TV-L.
Ihren Antrag richten Sie bitte bis spätestens zum 30.9. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz und einer Einrichtung in Mecklenburg-Vorpommern.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen über ein vom für Gleichstellung zuständigen Ministerium gebilligtes Konzept verfügen und sich dazu verpflichtet haben, nach diesem Konzept zu arbeiten.
- Die von Ihnen in Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes eingesetzten Beschäftigten sollen staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter sowie Fachkräfte mit Ausbildung in der Fachrichtung Soziales mit mehrjähriger Berufserfahrung sein, in den Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking können Sie auch Juristinnen und Juristen beschäftigen.
- Sie müssen für die in Männer- und Gewaltberatungsstellen eingesetzten Fachkräfte jeweils eine Zusatzqualifikation zum Gewaltberater oder zur Gewaltberaterin nachweisen.
- Zu fördernde Frauenschutzhäuser müssen mindestens 12 Plätze haben.
- Die Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung muss mindestens eine Schutzwohnung für die Betroffenen vorhalten.
- Wenn Sie Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking betreiben, müssen diese von dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium anerkannt worden sein.
- Beachten Sie bitte, dass bei Förderung von Frauenschutzhäusern, Beratungsstellen für Betroffene von häuslicher Gewalt, Beratungsstellen für Betroffene von sexualisierter Gewalt und Männer- und Gewaltberatungsstellen eine kommunale Kofinanzierung gegeben sein muss.