Bayerische Energiehilferichtlinie-Heimat- und Brauchtumspflege (BayEnHeiBR)
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Kurztext
Wenn Sie als bayerischer Verein der Heimat- und Brauchtumspflege beziehungsweise als Faschings-, Fastnachts- und Karnevalsverein wegen des starken Anstiegs der Energiepreise in Ihrer Existenz bedroht sind, können Sie unter bestimmten Vorausetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als bayerischen Verein der Heimat- und Brauchtumspflege oder als Faschings-, Fastnachts- und Karnevalsverein, wenn Sie infolge des starken Anstiegs der Energiepreise in Ihrer Existenz bedroht sind.
Sie bekommen die Förderung für die Mehrausgaben im Zeitraum vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 für
- leitungsgebundene Energieträger wie Strom, Gas, und Fernwärme,
- nicht leitungsgebundene Energieträger zur Wärmeerzeugung wie leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle, die im Zeitraum von April 2022 bis Dezember 2023 (Beschaffungszeitraum) beschafft und bezahlt worden sind.
Sie bekommen die Förderung als einmaligen Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt 80 Prozent der Energiemehrkosten:
- Bei leitungsgebundenen Energieträgern berechnet sich die Höhe des Zuschusses pro Monat im Hilfezeitraum wie folgt: 1/12 x (aktueller Energiepreis für den jeweils beantragten Monat x 80 Prozent x Menge des historischen Energieverbrauchs minus historischer Energiepreis x Menge des historischen Energieverbrauchs).
- Bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern berechnet sich die Höhe der Billigkeitsleitung für den gesamten Hilfezeitraum wie folgt: (tatsächlich gezahlter Beschaffungspreis minus doppelter durchschnittlicher historischer Marktpreis) x 80 Prozent x Jahres-Durchschnittsverbrauch.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte über die digitale Antragsplattform bei dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ein.
Fristen
Reichen Sie bitte Ihren Antrag bis spätestens 30.4.2024 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Vereine mit Sitz in Bayern, die gemeinnützig anerkannt sind und als satzungsmäßigen Hauptzweck die Heimat- und Brauchtumspflege oder die Pflege des Faschings, der Fastnacht oder des Karnevals verfolgen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen nachweisen, dass eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise vorliegt oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehen wird, die die Existenz Ihres Vereins bedroht.
- Eine derartige wirtschaftliche Notlage liegt normalerweise vor, wenn die rückständigen und die binnen 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Betrachtungszeitraum) fälligen Verbindlichkeiten Ihres Vereins einschließlich der Kosten für Energie Ihre liquiden und Ihre innerhalb des Betrachtungszeitraums verfügbaren Mittel übersteigen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Kosten von Energieträgern zum privaten Verbrauch, zur stofflichen Verwertung oder zur Nutzung als Treibstoff.