Denkmalförderrichtlinie
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Kurztext
Wenn Sie Investitionen in die Erhaltung von Denkmalen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Hessen unterstützt Sie bei denkmalpflegerischen Vorhaben an hessischen Kulturdenkmälern oder an Teilen von diesen.
Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen der Substanzerhaltung sowie für denkmalbedingte Mehraufwendungen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung hängt von der Dringlichkeit der Maßnahme und der Bedeutung des Kulturdenkmals ab.
Ihren Antrag richten Sie bitte bis spätestens 31.1. eines Jahres an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Eigentümerinnen und Eigentümer und erbbauberechtigte Personen des Kulturdenkmals,
- Inhaberinnen und Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts,
- Inhaberinnen und Inhaber eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages bei kleineren Vorhaben,
- Inhaberinnnen und Inhaber eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages, wenn sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder des Landes Hessen befindet,
- untere Denkmalschutzbehörden, um Ersatzvornahmen nach § 12 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) durchzuführen, soweit deren Haushaltsmittel hierfür erschöpft sind.
Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer, ausländische Staaten sowie deren nachgeordnete Einrichtungen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die zu fördernde Erhaltungsmaßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) abstimmen.
- Ihnen liegen die nach dem HDSchG erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen vor.
- Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichern.
- Sie dürfen mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben.