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Förderung von Betreuungsvereinen

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Baden-Württemberg
Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie als anerkannter Betreuungsverein finanzielle Unterstützung zur Wahrnehmung Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Querschnittsaufgaben benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt den Erhalt und die Weiterentwicklung eines möglichst flächendeckenden Angebotes an Betreuungsvereinen.

Als ein anerkannter Betreuungsverein bekommen Sie die Förderung für Personal- und Sachausgaben für hauptberuflich tätige Mitarbeitende, die zur Wahrnehmung folgender Querschnittsaufgaben angestellt sind:

  • Beaufsichtigung, Weiterbildung und angemessene Haftpflichtversicherung von Mitarbeitenden,
  • Einführung, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer sowie die Beratung von Bevollmächtigten,
  • Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben für hauptberuflich tätige Mitarbeitende.

Die Höhe der Grundförderung beträgt maximal EUR 11.500 pro Jahr und Vollzeitstelle in Ihrem Betreuungsverein. Es wird pro Betreuungsverein höchstens eine Vollzeitstelle gefördert.

Die Höhe einer möglichen Zusatzförderung hängt jeweils von der Art Ihres Vorhabens ab.

Richten Sie bitte Ihren Antrag normalerweise bis spätestens zum 31.3. des laufenden Jahres unter Verwendung der vorgesehenen Formulare an den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Betreuungsvereine, die unter Beteiligung von Trägern der freien Wohlfahrtspflege, von Kirchen, sonstigen gemeinnützigen Trägern oder Kommunen gebildet werden.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Antragstellenden müssen ihre Einzugsbereiche untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden für die Stadt- und Landkreise abstimmen und in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten mitwirken.
  • Sie gewährleisten eine angemessene Personalausstattung, sodass mindestens eine als hauptberufliche Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte Mitarbeiterin und ein als hauptberufliche Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellter Mitarbeiter zur Verfügung steht.
  • Sie ermöglichen eine angemessene Fort- und Weiterbildung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer.
  • Sie verlangen für die als Betreuerinnen und Betreuer bestellten hauptamtlichen Vereinsmitarbeitenden Vergütung und Aufwendungsersatz nach Paragraf 7 Absatz 1 und 2 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
  • Als kommunale Träger müssen Sie sich an den Ausgaben in gleicher Höhe beteiligen wie das Land.
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04 November 2023