Förderung der Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Kurztext
Wenn Sie als Träger öffentlicher Schulen Maßnahmen der Jugendsozialarbeit an Schulen durchführen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Finanzierung Ihrer Personalkosten von qualifizierten sozialpädagogischen Fachkräften, wenn Sie Maßnahmen der Jugendsozialarbeit an Schulen planen.
Sie bekommen die Förderung für Vorhaben, die dazu beitragen,
- soziale Benachteiligungen unter den jungen Menschen auszugleichen,
- die jungen Menschen bei der Bewältigung individueller Problemlagen besser zu unterstützen und
- unter dem Aspekt der Sozialraumorientierung die besonderen Bedingungen und Bedürfnisse vor Ort im Sinne der Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 16.700 pro Vollzeitstelle, bei Teilzeitkräften entsprechend reduziert.
Ihren Antrag für das darauffolgende Schuljahr richten Sie vor Beginn der Maßnahme bis zum 31.7. eines Jahres an den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind Träger öffentlicher Schulen.
Sie stellen sicher, dass die Jugendsozialarbeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der vorhandenen Ressourcen vor Ort insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnimmt:
- Einzelfallhilfe und Beratung,
- sozialpädagogische Gruppenarbeit, Arbeit mit Schulklassen und die Durchführung von Projekten,
- innerschulische und außerschulische Vernetzung und Gemeinwesenarbeit sowie
- offene Angebote für alle junge Menschen der Schule.
Die Jugendsozialarbeit ist an der Schule verortet.
Die Jugendsozialarbeit an der Schule erfolgt in Abstimmung und Kooperation mit dem Schulträger, dem Jugendamt und der Schule.
Sie setzen die Fachkraft an einer bis maximal 2 Schulen ein.
Die einzusetzende Schulsozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter verfügt über die notwendige berufliche Qualifikation.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Stellen und Stellenanteile mit fachlicher Leitungstätigkeit,
- einschlägig vorbestrafte Personen,
- Jugendberufshelferinnen und Jugendberufshelfer.