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Dezentrale Wohnangebote sowie Betreuungs- und Werkstattangebote für Menschen mit Behinderungen

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Baden-Württemberg
Health, Justice and Social Welfare Organizational Support and Development Research, Development and Innovation Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Inklusion und zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Baden-Württemberg planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt aus Landesmitteln und aus Mitteln des Ausgleichsabgabeaufkommens Investitionen zur Gestaltung einer zeitgemäßen, inklusiven, bedarfsgerechten, dezentralen und wohnortnahen Infrastruktur für Menschen mit Behinderungen.

Sie bekommen die Förderung für den Erwerb, die Schaffung, die Erweiterung, den Umbau und die Modernisierung sowie im Ausnahmefall auch den Ersatzneubau von

  • Wohnangeboten für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Unterbringungsbeschluss,
  • Wohnstätten für behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten tätig sind,
  • Förder- und Betreuungsgruppen,
  • Werkstätten für behinderte Menschen,
  • innovativen, inklusiven Beschäftigungsangeboten in Werkstätten sowie
  • innovativen, inklusiven Angeboten der Tagesbetreuung.

Sie erhalten die Förderung in Form eines Zuschusses.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme.

Ihren Antrag stellen Sie vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Referat 22 Sozialplanung, investive Förderung.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Einrichtungen in der Trägerschaft

  • der freien Wohlfahrtspflege,
  • der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
  • anderer gemeinnütziger Träger,
  • der Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie
  • kommunaler Gebietskörperschaften.

Sie weisen die Notwendigkeit des Vorhabens nach.

Der Standortkreis als Träger der Eingliederungshilfe muss den Bedarf für das Vorhaben bestätigen und ihm zustimmen.

Sie beteiligen sich mit einem Eigenmittelanteil von

  • mindestens 10 Prozent,
  • im Falle von Modernisierung und Ersatzneubauten 15 Prozent

der förderfähigen Ausgaben.

Sie halten die Zweckbindungsfrist von

  • 25 Jahren bei Baumaßnahmen und
  • 10 Jahren bei Vorhaben in Mietobjekten

ein.

Bei Wohnangeboten und Wohnstätten muss es sich um neue, gemeindeintegrierte und möglichst von Quartiersarbeit flankierte Projekte handeln.

Grundsätzlich können bei Wohnangeboten und Wohnstätten nur Vorhaben von maximal 24 Plätzen, untergliedert in Einheiten oder Gruppen mit maximal 6 Personen, gefördert werden.

Bei Werkstätten soll die Integration in ein Gewerbegebiet erfolgen. Sie müssen die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr gewährleisten.

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04 November 2023