Förderrichtlinie KitaBau – FöriKitaBau
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Kurztext
Wenn Sie bauliche Vorhaben im Bereich der Kinderbetreuung durchführen oder die Erstausstattung einer Einrichtung vornehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Schaffung neuer und bei dem Erhalt bestehender Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.
Sie bekommen die Förderung für
- Neu-, Um-, Erweiterungs- und Ersatzneubauten,
- Sanierungen und Modernisierungen an Gebäuden und Außenanlagen,
- Erstausstattungen (nur bei Kindertagespflegestellen) sowie
- die Einrichtung von Küchen zur Stärkung der Gesundheits- und Ernährungsbildung.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Anzahl der Kinder auf Basis der aktuellen Bevölkerungsstatistik ist die Grundlage für die Verteilung der Fördermittel auf die Landkreise und kreisfreien Städte.
Reichen Sie bitte Ihren Förderantrag bis zum 31.7. des laufenden Jahres beim Kommunalen Sozialverband Sachsen ein. Anträge für betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen müssen Sie bis zum 31.10. für das Folgejahr einreichen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte als Erstempfänger. Landkreise können die Zuwendungen an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen als Endempfänger weiterreichen. Kreisfreie Städte können die Mittel ausschließlich an freie Träger weitergeben.
Wenn keine Förderung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt erfolgt, können Sie als Träger der freien Jugendhilfe, Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts Anträge für eine betriebliche Kindertageseinrichtung stellen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen gewährleisten, dass Ihre Einrichtung in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme verbindlich bestätigt ist. Ihr Schulhort an einer Förderschule muss im Schulnetzplan enthalten sein.
- Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanziert das Vorhaben angemessen mit, das heißt mit mindestens 10 Prozent. Auch bei Maßnahmen im Rahmen einer betrieblichen Einrichtung müssen Sie sich angemessen beteiligen.
- Sie müssen Eigentümerin oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks sein. Sie können auch ein Pacht- oder Mietverhältnis begründen, das den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfasst.