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Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen

KfW Bankengruppe

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Summary
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For profit
Public sector
Germany
Energy, Climate and Environment Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie Ladestationen für Elektroautos an nicht öffentlich zugänglichen Stellen errichten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unterstützt Sie beim Kauf und bei der Errichtung von neuen Ladestationen im nicht öffentlich zugänglichen Bereich. Sie errichten die Ladeinfrastruktur an Stellplätzen auf Liegenschaften, die zur gewerblichen oder kommunalen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen von Beschäftigten vorgesehen sind.

Gefördert werden

  • der Kaufpreis der neuen Ladestation mit maximal 22 Kilowatt Ladeleistung pro Lade­punkt, inklusive Batterie­speicher,
  • dazugehörige Energiemanagementsysteme beziehungsweise Lademanagementsysteme zur Steuerung der Ladestation,
  • der Netzanschluss sowie notwendige technische und bauliche Maßnahmen sowie
  • Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudeelektrik sowie der Telekommunikationsanbindung.

Sie erhalten die Förderung als Investitionszuschuss.

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal EUR 900,00 pro Ladepunkt.
  • Wenn Sie als Unternehmen investieren, müssen Ihre Gesamtkosten mindestens EUR 1.285,71 betragen. Es werden maximal EUR 45.000 je Standort gefördert.
  • Wenn Sie als Kommune investieren, müssen Ihre Gesamtkosten mindestens EUR 12.857,14 und die Höhe des Zuschusses muss mindestens EUR 9.000 betragen.

Ihren Antrag reichen Sie bitte vor Beginn der Maßnahme bei der KfW Bankengruppe ein.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen, zum Beispiel

  • Unternehmen,
  • Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer,
  • freiberuflich Tätige,
  • kommunale Unternehmen,
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, beispielsweise Kammern und Verbände,
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen,
  • Kommunen,
  • Landkreise und deren rechtlich unselbstständige Eigen­betriebe,
  • kommunale Zweckverbände.

Eine Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie errichten die nicht öffentlich zugängliche Ladestation zum Aufladen von gewerblich oder kommunal genutzten Elektrofahrzeugen (Flottenfahrzeuge) und/oder zum Aufladen von Elektrofahrzeugen von Beschäftigten Ihres Unternehmens oder Ihrer Kommune.
  • Wenn die Ladestation im öffentlichen Raum errichtet wird, stellen Sie sicher, dass die Ladestation ausschließlich und exklusiv nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung steht.
  • Sie errichten die Ladestation in Deutschland und nutzen diese ab der Inbetriebnahme mindestens 6 Jahre.
  • Der Einbau erfolgt durch Fachunternehmen.
  • Sie beziehen für die Ladestation Strom, der zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt.
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20 April 2023