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Bundesförderung für innovative Brennstoffzellenheizgeräte in Gebäuden

KfW Bankengruppe

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Summary
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For profit
Individuals
Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Germany
Energy, Climate and Environment Organizational Support and Development Research, Development and Innovation
Overview

Kurztext

Wenn Sie stationäre Brenn­stoff­zellen­systeme in Ihr neues oder bestehendes Gebäude einbauen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von bis zu EUR 34.300 erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt mit Investitionszuschüssen den Einbau von Brennstoffzellensystemen in neue oder bestehende Gebäude.

Sie erhalten die Förderung für innovative stationäre Brenn­stoff­zellen­systeme in Wohn- und Nichtwohngebäuden mit einer Leistungsaufnahme von

  • mindestens P = 0,25 Kilowatt elektrisch (kWel) und
  • maximal P = 5,0 Kilowatt elektrisch (kWel).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Leistung Ihrer Brennstoffzelle ab. Der Zuschuss setzt sich zusammen aus

  • dem Festbetrag (Grundförderung) von EUR 6.800 und
  • dem leistungsabhängigen Betrag (Zusatzförderung) von EUR 550,00 je angefangene 100 Watt elektrische Leistung.

Sie können maximal 40 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss bekommen, maximal EUR 34.300. Sie bekommen den Zuschuss, wenn Sie Ihre Maßnahme beendet haben.

Ihren Antrag stellen Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bei der KfW-Bankengruppe.

Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten erstellen für Sie die Bestätigung zum Antrag sowie eine Bestätigung nach Durchführung.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • Angehörige der Freien Berufe,
  • kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, wenn diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln,
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände,
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen,
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Nicht antragsberechtigt sind

  • der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen,
  • politische Parteien.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Förderung erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer, Pächterinnen und Pächter oder Mieterinnen und Mieter des Grundstücks oder Gebäudes, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, außerdem auch Contractoren, die Energie-Dienstleistungen für Dritte erbringen. Als Pächterin oder Pächter, Mieterin oder Mieter oder Contractor müssen Sie die Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahme haben.
  • Die technischen Mindestvoraussetzungen müssen eingehalten werden.
  • Es muss eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden, die beziehungsweise der in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes gelistet ist.
  • Die Maßnahmen müssen durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden.
  • Die geförderten Anlagen oder Gebäudeteile müssen mindestens 10 Jahre dem Zweck entsprechend genutzt werden.

Nicht gefördert werden

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als 4 Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen),
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen,
  • Energieerzeugungsanlagen, für die eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch genommen wird.
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20 April 2023