Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
KfW Bankengruppe
Kurztext
Wenn Sie das energetische Niveau von Nichtwohngebäuden, zum Beispiel Gewerbegebäuden oder kommunalen Gebäuden, verbessern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Volltext
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt Ihre Maßnahmen an Nichtwohngebäuden zur Verbesserung des energetischen Niveaus. Förderfähig sind der Neubau, der Ersterwerb sowie die Sanierung von Nichtwohngebäuden zu Effizienzgebäuden. Für energieeffiziente Gebäude gibt es einen Maßstab, den Effizienzgebäude-Standard. Je niedriger die Zahl, desto effizienter ist Ihr Haus und umso weniger Energie brauchen Sie.
Gefördert werden
- der Neubau und Ersterwerb neuer energieeffizienter Nichtwohngebäude sowie
- die Sanierung und der Ersterwerb von Bestandsgebäuden und
- die energetische Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit der Umsetzung geförderte Maßnahmen sowie Nachhaltigkeitszertifizierungen.
Folgende Standards werden gefördert:
- Neubau und Ersterwerb neuer effizienter Nichtwohngebäude:
- 40 Nachhaltigkeit (NH)
- Sanierung und Ersterwerb von Bestandsgebäuden:
- Denkmal, Denkmal Erneuerbare Energien (EE) oder Denkmal NH
- 70, 70 EE oder 70 NH
- 55, 55 EE oder 55 NH
- 40, 40 EE oder 40 NH
Die EE-Klasse wird erreicht, wenn mindestens 55 Prozent der Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes aus erneuerbaren Energien stammen.
Ein Effizienzgebäude erreicht die NH-Klasse, wenn diesem von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ein „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ zuerkannt wurde. Alle Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ werden auf dem Informationsportal Nachhaltiges Bauen veröffentlicht.
Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
Förderfähig sind die Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Maßnahme anfallen. Dabei werden auch notwendige Umfeldmaßnahmen gefördert, die für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich sind.
Sie erhalten die Förderung als Kredit mit Zinsverbilligung sowie einem Teilschuldenerlass durch einen Tilgungszuschuss. Kommunale Antragstellerinnen und Antragsteller können bei Neubauten wahlweise auch einen Investitionszuschuss erhalten.
Die maximale Höhe der förderfähigen Kosten beträgt
- für Neubau und Sanierung maximal EUR 2.000 pro Quadratmeter Nettogrundfläche im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, insgesamt maximal EUR 10 Millionen pro Vorhaben, durch das eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird,
- für energetische Fachplanung und Baubegleitung bis zu EUR 10,00 pro Quadratmeter, insgesamt maximal EUR 40.000 pro Vorhaben, durch das eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird.
Folgende Fördersätze werden pro Maßnahme gewährt:
- Neubau und Ersterwerb von Gebäuden:
- Effizienzgebäude 40 NH: 5 Prozent (Tilgungzuschuss)
- Neubau und Ersterwerb von Gebäuden für kommunale Antragstellerinnen und Antragsteller:
- Effizienzgebäude 40 NH: 12,5 Prozent (Investitionszuschuss)
- Sanierung von Bestandsgebäuden für private und gewerbliche Antragstellerinnen und Antragsteller:
- Effizienzgebäude Denkmal: 5 Prozent
- Effizienzgebäude 70: 10 Prozent
- Effizienzgebäude 55: 15 Prozent
- Effizienzgebäude 40: 20 Prozent
- Sanierung von Bestandsgebäuden für kommunale Antragstellerinnen und Antragsteller:
- Effizienzgebäude Denkmal: 20 Prozent
- Effizienzgebäude 70: 25 Prozent
- Effizienzgebäude 55: 30 Prozent
- Effizienzgebäude 40: 35 Prozent
jeweils der förderfähigen Investitionskosten.
Für einzelne Maßnahmen werden Boni gewährt:
- Bei der Sanierung wird bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse der jeweilige Prozentwert um 5 Prozentpunkte zusätzlich erhöht.
- Für die Sanierung von Gebäuden, die zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehören („Worst Performing Buildings“ WPB), wird bei Erreichen eines Effizienzgebäudes 40 oder 55 ein Bonus in Höhe von 5 Prozentpunkten gewährt.
Die Förderung wird von der KfW angeboten. Bitte reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme bei der KfW ein. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen, die Sie für die Ausführung Ihrer Maßnahme abschließen. Bei der Kreditförderung kann aber auch als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort gelten, wenn ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattgefunden hat.
Für Betroffene des Hochwassers 2021 gelten befristet bis zum 30.6.2023 Ausnahmeregelungen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Privatpersonen,
- Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer,
- freiberuflich Tätige,
- kommunale Gebietskörperschaften,
- kommunale Gemeinde- und Zweckverbände,
- rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände,
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen,
- Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen,
- sonstige juristische Personen des Privatrechts sowie
- Contractoren, die Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.
Nicht antragsberechtigt sind
- der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen,
- politische Parteien.
Weitere Voraussetzungen:
- Antragstellende müssen Eigentümerinnen/Eigentümer, Pächterinnen/Pächter oder Mieterinnen/Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils sein, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, oder es muss eine schriftliche Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers für die Maßnahme vorliegen.
- Contractor und Contractingnehmer müssen einen Contractingvertrag schließen, der den Vorgaben gemäß Richtlinie entspricht.
- Ihr Investitionsvorhaben führen Sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch.
- Die geförderten Anlagen oder die energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
- Alle technischen Mindestanforderungen nach der Förderrichtlinie werden eingehalten.