Landesprogramm Wirtschaft – Nachhaltige Wärmeversorgungssysteme
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen planen, die dazu beitragen, die Klimaschutzziele des Landes Schleswig-Holstein im Wärmesektor zu erreichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) bei objektübergreifenden Vorhaben im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung durch erneuerbare Energien.
Sie erhalten die Förderung für Investitionen in den Neubau und Ausbau von Wärmenetzen und den Einsatz erneuerbarer Energien in Wärmenetzen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich bis zu 50 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten, mindestens jedoch EUR 50.000 und maximal EUR 1 Million je Vorhaben.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind im Rahmen der EFRE-Förderung:
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere bundes-, landes- und gemeindeunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
- als juristische Personen des Privatrechts Einrichtungen nichtgewerblicher Art, die der staatlichen Kontrolle unterliegen und im Allgemeininteresse tätig werden, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen.
Antragsberechtigt sind bei ergänzender Förderung aus Landesmitteln:
- rechtsfähige Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten Rechts,
- Genossenschaften,
- private Stiftungen,
- Vereine sowie Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.
Als kleines oder mittleres Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU werden Sie bevorzugt gefördert.
Mit Ihrem Vorhaben müssen Sie eine Kohlenstoffdioxideinsparung gegenüber der vorherigen Wärme- oder Kälteversorgung erzielen.
Mit dem Netzwerk müssen mindestens 10 Dritte versorgt werden.
Das Netz darf ein Temperaturniveau von maximal 95 Grad Celsius nicht überschreiten.
Die berechneten Wärmeverluste dürfen 20 Prozent nicht überschreiten.
In dem Wärmenetz müssen die genutzten Wärmequellen mindestens 50 Prozent erneuerbare Energie, 50 Prozent Abwärme, 75 Prozent KWK-Wärme oder 50 Prozent einer Kombination dieser Energien betragen.
Zusätzlich muss ein Mindestanteil von 20 Prozent erneuerbarer Energien oder Abwärme eingehalten werden, mindestens 50 Prozent, wenn Biomasse als erneuerbare Energie eingesetzt wird.
Bei Förderung von Wärmepumpen müssen diese mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,5 erreichen und eine Mindestnennwärmeleistung von 15 KW aufweisen.
Bei Förderung von Wärmespeichern müssen die mittleren Wärmeverluste unter einem Wert von 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche liegen.