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Landesprogramm Wirtschaft – Förderung des Flächenrecycling und der Altlastensanierung (Flächenrecycling-Förderrichtlinie)

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

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Summary
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Public sector
Schleswig-Holstein
Energy, Climate and Environment Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, um brachliegende oder altlastverdächtige Flächen wieder in den Wirtschaftskreislauf einzugliedern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Vorhaben des Flächenrecyclings und der Altlastensanierung.

Sie erhalten die Förderung für die Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf von

  • Verdachtsflächen, Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten sowie
  • brachliegenden oder mindergenutzten ehemaligen Gewerbe- und Industrieflächen oder Flächen aus sonstiger Nutzung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Diese leitet den Antrag an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur weiter.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung des Flächenrecyclings und der Altlastensanierung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • Kreise und kreisfreie Städte,
  • Städte, Gemeinden,
  • Ämter und amtsfreie Gemeinden.

Für Maßnahmen der Sanierung von Altlasten antragsberechtigt sind auch juristische Personen des privaten Rechts mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, deren Geschäftszweck auf den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist.

Die Finanzierung von Altlastensanierungen obliegt gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) grundsätzlich dem Handlungs-/Zustandsstörer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme die Kosten tragen.

Die Sanierung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen muss von der Behörde angeordnet oder die Verantwortlichkeit des oder der Antragstellenden nach § 4 BBodSchG festgestellt werden.

Die Fläche muss in das Altlastenkataster aufgenommen werden. Sie müssen eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) durchführen.

Zur Durchführung der Maßnahmen müssen Sie grundsätzlich zugelassene Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG beauftragen.

Für die Förderung des Flächenrecyclings müssen Sie ein Konzept für die Nachnutzung der wieder nutzbar gemachten Flächen zur gewerblichen Nutzung und zu Wohnzwecken einschließlich Ausgleichsmaßnahmen vorlegen.

Beachten Sie bitte außerdem die Auswahl- und Fördergrundsätze für das Landesprogramm Wirtschaft.

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12 June 2023