Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 – Nachhaltige Stadtentwicklung – nachhaltige städtische Mobilität
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Kurztext
Wenn Sie als Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung des Fuß-, Rad- und öffentlichen Nahverkehrs sowie zum Umbau öffentlicher Räume planen, können Sie unter bestimmen Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein fördert im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) den Ausbau der nachhaltigen städtischen Mobilität im Rahmen der nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung.
Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:
- Mobilitätskonzepte,
- Radverkehrskonzepte,
- Herstellung und Umgestaltung öffentlicher Infrastruktur zur Optimierung der Verknüpfung verschiedener Verkehrsträger und/oder zur Verbesserung der Infrastruktur für den ÖPNV,
- Ausbau eines attraktiven Fuß- und Radwegenetzes,
- Umbau von öffentlichen Erschließungsanlagen zu Aufenthalts- und Begegnungsräumen und
- Umgestaltung öffentlicher Erschließungsanlagen zur Herstellung von Barrierefreiheit.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
Das Antragsverfahren ist zweistufig. In einem 1. Schritt reichen Sie bitte Ihre Skizze als Interessenbekundung im Rahmen von Projektaufrufen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformularen zu dem jeweils festgelegten Stichtag bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) ein. Bei positiver Bewertung können Sie im 2. Schritt nach Aufforderung Ihren Förderantrag stellen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden, die als Ober-, Mittel-, Unterzentrum oder Stadtrandkern gemäß Landesverordnung ausgewiesen sind, einschließlich umliegender funktionaler städtischer Gebiete im Sinne des jeweiligen Stadtentwicklungskonzepts.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die jeweils aktuellen Auswahl- und Fördergrundsätze des Landesprogramms Wirtschaft (AFG LPW 2021) beachten.
- Ihr Vorhaben muss
- zur nachhaltigen Verbesserung von Umweltbedingungen einschließlich der Verbesserung der Luftqualität, der Verringerung von Treibhausgas-, Feinstaub- und Lärmemissionen und
- zur Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit in städtischen Gebieten (PZ5 SZ1) beitragen.
- Wenn Sie ein Mobilitäts- oder Radverkehrskonzept planen, müssen Sie
- ein integriertes Stadtentwicklungskonzept, in dem Gestaltungs- und Nutzungsdefizite mit Bezug zur Umsetzung einer nachhaltigen städtischen Mobilität benannt sind, und
- den Beschluss der kommunalen Selbstverwaltung zur Erstellung des Konzeptes vorlegen.
- Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, müssen Sie
- ein integriertes Stadtentwicklungskonzept und/oder ein Mobilitäts- oder Radverkehrskonzept und die konkrete Ableitung des Bauvorhabens aus dem jeweiligen Konzept vorlegen,
- die Person, die für die Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderungen als Beauftrage oder Beauftragter zuständig ist, an der Planung beteiligen sowie
- den Beschluss der kommunalen Selbstverwaltung für die Durchführung des Bauvorhabens vorlegen.
- Sie müssen einen Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten selbst erbringen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
- Parkkonzepte,
- Parkhäuser und Tiefgaragen,
- Planungs- und Baukosten für Anlagen der Elektromobilität und sonstige alternative Kraftstoffe,
- Ausgaben für Grunderwerb,
- Betriebs-, Unterhaltungs-, Pflege- und Folgekosten.