|GRANTWAY
EN

Landesprogramm Arbeit – Prioritätsachse E – E2 Weiterbildungsbonus Pro

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Share
Favorite
Feedback
Summary
-
Rolling deadline
-
-
-
Individuals
Schleswig-Holstein
Education, Skills Building and Training Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie eine berufliche Weiterbildung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Erwerbstätige im Rahmen des Landesprogramms Arbeit bei Weiterbildungsmaßnahmen. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, die Sie dabei unterstützen, die Herausforderungen des von der COVID-19-Pandemie beschleunigten Wandels der Wirtschaft zu bewältigen.

Gefördert werden Kosten für Seminare zu Ihrer beruflichen Weiterbildung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 1.500 je Seminar und Erwerbstätigem oder Erwerbstätiger. Für den Zeitraum vom 31.1.2022 bis zum 30.6.2023 können Sie maximal EUR 6.000 erhalten.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 160,00.

Sie müssen mindestens 10 Prozent der Kosten in Eigenleistung erbringen.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahmen an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Für die Erstellung Ihres Antrags nutzen Sie bitte die Antragsformulare.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • Erwerbstätige in einem Arbeitsverhältnis mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein oder
  • selbstständige Erwerbstätige mit Betriebssitz und Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein.

Weiterbildungsmaßnahmen werden nicht gefördert, wenn Sie

  • bei einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigt sind,
  • bei einer Religionsgemeinschaft beschäftigt sind (ausgenommen sind Beschäftigte an Kirchen gemäß 140 GG in Verbindung mit 137 Weimarer Reichsverfassung),
  • bei einer Transfergesellschaft beschäftigt sind,
  • arbeitslos gemeldet sind,
  • bei Weiterbildungsträgern oder Weiterbildungseinrichtungen beschäftigt sind, die die Maßnahmen selbst durchführen.

Weiterbildungsmaßnahmen, die bei Landwirtschaftskammern durchgeführt werden, werden nicht gefördert.

Wenn Sie sich in der Ausbildung befinden, muss es sich um Weiterbildungsinhalte handeln, die nach der Ausbildungsordnung nicht Bestandteil Ihrer Ausbildung sind.

Weiterbildungsmaßnahmen unter 16 Stunden werden nicht gefördert.

Sie müssen die geförderte Weiterbildung bis spätestens 30.6.2023 abgeschlossen haben.

Sie müssen die Voraussetzungen der Rahmenrichtlinie Prioritätsachse E – „Richtlinie zur Förderung von Aktionen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ erfüllen.

Learn more or apply
All information about this funding has been collected from and belongs to the funding organization
20 April 2023