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Landesprogramm Arbeit – A3 Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

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Summary
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Individuals
Schleswig-Holstein
Education, Skills Building and Training
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Erwerbstätige oder Erwerbstätiger eine berufliche Weiterbildung für sich planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Erwerbstätige oder Erwerbstätigen im Rahmen des Landesprogramms Arbeit mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus 2021–2027) bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Mit der Förderung können Sie die Seminarkosten für Ihre berufliche Weiterbildung finanzieren.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 1.500 je Person und Kalenderjahr.

Ihren Antrag richten Sie bitte spätestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Erwerbstätige in einem Arbeitsverhältnis mit Wohnsitz oder Arbeitsstelle in Schleswig-Holstein sowie
  • Erwerbstätige als Selbstständige mit einem Betriebssitz und Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Maßnahme muss
    • der Erhaltung und Erweiterung Ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an sich wandelnde Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit dienen,
    • bei einer Weiterbildungsträgerin oder einem Weiterbildungsträger mit Sitz oder mindestens einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein stattfinden,
    • mindestens 16 Zeitstunden umfassen,
    • nach dem 15.11.2022 beginnen und spätestens am 31.12.2028 beendet sein.
  • Ihre Arbeitgeberin und Ihr Arbeitgeber beziehungsweise Sie als Selbstständige und Selbstständiger müssen sich mit mindestens 60 Prozent an den Seminarkosten beteiligen.
  • Sie dürfen erst mit der Weiterbildung beginnen, wenn Sie einen Zuwendungsbescheid bekommen haben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Erwerbstätige beziehungsweise Beschäftigte
    • in Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts,
    • in Religionsgemeinschaften (ausgenommen Beschäftigte an Kirchen gemäß § 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 137 Weimarer Reichsverfassung),
    • in Transfergesellschaften,
  • Personen, die arbeitslos gemeldet sind,
  • Weiterbildungsmaßnahmen, die im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) gefördert oder bei Landwirtschaftskammern durchgeführt werden.
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04 November 2023