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Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger – Förderung von Batteriespeichern

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

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Summary
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For profit
Individuals
Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Schleswig-Holstein
Energy, Climate and Environment
Overview

Kurztext

Wenn Sie einen Batteriespeicher für Ihre Mietwohnung oder Ihr Haus oder das Gebäude Ihrer gemeinnützigen Organisation oder Ihres kleinen Unternehmens kaufen und installieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt im Rahmen des Programms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ Sie als Privatperson, gemeinnützige Organisation, kleines Unternehmen oder Freiberuflerin und Freiberufler, wenn Sie in ein dezentrales Batteriespeichersystem investieren.

Sie bekommen die Förderung für den Kauf und die Installation von stationären Batteriespeichersystemen mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 2 kWh.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 750,00 und verdoppelt sich auf bis zu EUR 1.500 bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die

  • Bürgergeld gemäß Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII),
  • Wohngeld in Form eines Zuschusses zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum gemäß Wohngeldgesetz

beziehen.

Der Zuschuss darf 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.

Je Haushalt, gemeinnützige Organisation oder Unternehmen können Sie nur einen Förderantrag für einen Batteriespeicher beantragen.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme und ausschließlich online über die Einstiegsseite „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein zu bestimmten Zeitfenstern. Sobald das vom Land definierte Förderbudget in einem Antragszeitfenster aufgebraucht ist, können Sie in diesem Zeitfenster keinen Antrag mehr stellen. Einen Antrag können Sie dann erst im nächsten Zeitfenster einreichen.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein,
  • gemeinnützige Organisationen mit Sitz in Schleswig-Holstein,
  • freiberuflich tätige und natürliche Personen, die einer gewerbsmäßigen beziehungsweise unternehmerischen Tätigkeit in Schleswig-Holstein nachgehen, sowie
  • Klein- und Kleinstunternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr zu fördernder Batteriespeicher muss
    • auf eine nutzbare Kapazität von mindestens 2 kWh ausgelegt sein, die Sie durch das Herstellerdatenblatt nachweisen,
    • seinen Standort in Schleswig-Holstein haben,
    • mit einer Stromerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien mit einer Leistung von mindestens 3 kW/kWp und maximal 30 kW/kWp gekoppelt werden, die nach dem 1.1.2022 in Betrieb genommen wurde.
  • Ein Fachunternehmen führt die Installation oder Inbetriebnahme Ihres Batteriespeichers nachweislich durch.
  • Sie haben noch keine Förderung für diesen Fördergegenstand in Schleswig-Holstein beantragt.
  • Sie müssen Ihren Batteriespeicher mindestens 5 Jahre in Ihrem im Eigentum behalten (Zweckbindungsfrist) und in diesem Zeitraum zweckentsprechend betreiben beziehungsweise nutzen.
  • Als gemeinnützige Organisation müssen Sie zusätzlich einen gültigen Bescheid über Ihre Gemeinnützigkeit, Ihre Vereinssatzung und einen Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister im Onlineverfahren vorlegen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (Primärproduktion) sowie der Fischerei und Aquakultur,
  • der Erwerb von gebrauchten Gegenständen,
  • Reparaturen, Eigenbauten, Prototypen oder Ersatzbeschaffungen sowie
  • Zubehörteile und Umbausätze.
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03 November 2023