Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger – Förderung nicht-fossiler Heizsysteme
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Kurztext
Wenn Sie als Privatperson oder gemeinnützige Organisation in eine Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien investieren und diese Heizungsanlage bereits im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gefördert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Privatperson oder gemeinnützige Organisation im Rahmen des Programms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ bei Investitionen in eine Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien, die bereits in dem Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gefördert wird.
Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen:
- Wärmepumpe,
- Solarkollektoranlage,
- Anschluss an ein Wärmenetz,
- Biomasseanlage.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für
- eine Wärmepumpe höchstens EUR 2.000,
- eine Solarkollektoranlage höchstens EUR 900,00,
- einen Anschluss an ein Wärmenetz höchstens EUR 500,00,
- eine Biomasseanlage höchstens EUR 900,00.
Diese Beträge werden einmalig mit dem Faktor 2,0 multipliziert bei Haushalten, die
- Bürgergeld gemäß Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII),
- Wohngeld in Form eines Zuschusses zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum gemäß Wohngeldgesetz
beziehen.
Der Zuschuss darf 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten beziehungsweise zusammen mit der Förderung nach BEG EM 60 Prozent der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
Sie können je Maßnahme nur einen Förderantrag stellen.
Stellen Sie bitte Ihren Antrag nach Beantragung der BEG-Förderung, aber vor Beginn der Maßnahme und ausschließlich online über die Einstiegsseite „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein zu bestimmten Zeitfenstern. Sobald das vom Land definierte Förderbudget in einem Antragszeitfenster aufgebraucht ist, können Sie in diesem Zeitfenster keinen Antrag mehr stellen. Einen Antrag können Sie dann erst im nächsten Zeitfenster einreichen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein,
- gemeinnützige Organisationen mit Sitz in Schleswig-Holstein, die nicht wirtschaftlich tätig sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Der Standort der geförderten Maßnahme muss in Schleswig-Holstein liegen.
- Die Maßnahme muss den jeweiligen technischen Mindestanforderungen gemäß der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) in der aktuellen Fassung entsprechen.
- Sie haben für die Maßnahme eine Zuwendung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) nach dem 30.12.2022 beantragt.
- Ein Fachunternehmen führt die Installation oder Inbetriebnahme nachweislich durch.
- Die beschafften und geförderten Gegenstände müssen mindestens 5 Jahre in Ihrem Eigentum verbleiben (Zweckbindungsfrist) und in diesem Zeitraum zweckentsprechend von Ihnen betrieben werden.
- Im Zusammenhang mit den geförderten Gegenständen dürfen Sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
- Sie haben noch keine Förderung für diesen Fördergegenstand in Schleswig-Holstein beantragt.
- Als gemeinnützige Organisation müssen Sie zusätzlich einen gültigen Bescheid über Ihre Gemeinnützigkeit, Ihre Vereinssatzung und einen Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister im Onlineverfahren vorlegen.