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Investitionsförderung für die freie Kulturszene und kleine Kultureinrichtungen

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

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Summary
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Individuals
Not for profit (incl. NGOs)
Schleswig-Holstein
Arts, Culture and Heritage Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie in die Ausstattung oder den Umbau von Kultureinrichtungen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Kulturschaffende der freien Szene außerhalb öffentlich-rechtlicher Trägerschaften. Die Förderung richtet sich besonders an nicht gewinnorientierte, öffentlich zugängliche Einrichtungen, Gruppen oder Projektträger mit eindeutig kultureller Ausrichtung. Dazu gehören soziokulturelle Zentren, freie Theater, Kunstvereine, Heimatvereine, nichtstaatliche Museen, musikalische Ensembles, Filmclubs und Literaturvereinigungen.

Sie erhalten die Förderung für

  • den Erwerb von Ausstattungsgegenständen sowie
  • Baumaßnahmen (Sanierung, Umbau und Modernisierung).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 50.000 pro Maßnahme.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis spätestens zum 30.4. des jeweiligen Jahres an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und
  • natürliche Personen.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie müssen mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen:
    • Verbesserung der kulturellen oder künstlerischen Angebotsvielfalt,
    • Steigerung der kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten, der Nutzer-/Besucherzahlen und der Kooperationspartner und/oder
    • Entwicklung von neuen künstlerischen Formaten.
  • Sie und das zu fördernde Gebäude haben ihren Sitz beziehungsweise Standort in Schleswig-Holstein.
  • Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sowie Ihr Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent müssen gesichert sein.
  • Sie müssen bei der Umsetzung des geförderten Vorhabens die Grundsätze der Energieeffizienz und der Barrierefreiheit beachten.

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • Neubauten,
  • Maßnahmen an Kulturdenkmalen, für die kein Einverständnis mit der Denkmalfachbehörde hergestellt wurde, sowie
  • bauliche Investitionen in kommunalen Gebäuden.
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04 November 2023