Herrichtung von Wohnraum und Unterkünften für Geflüchtete
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Kurztext
Wenn Sie als Kommune Wohnraum oder Unterkünfte für geflüchtete Menschen, insbesondere aus der Ukraine, schaffen oder nutzbar machen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Kommune bei der Herrichtung von neuem oder zusätzlichem Wohnraum für die dezentrale Unterbringung von geflüchteten Menschen, insbesondere aus der Ukraine.
Sie erhalten die Förderung für
- Bau oder Erwerb neuen Wohnraums,
- Schaffung von Unterkünften für die vorläufige Unterbringung,
- Erwerb von Wohncontainern,
- Änderungs-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen sowie Modernisierung und Instandsetzung,
- Ausstattungs- und Einrichtungsmaßnahmen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
- normalerweise bis zu 75 Prozent Ihrer förderfähigen Gesamtkosten; wenn Sie im Vorjahr Konsolidierungshilfen oder Fehlbetragszuweisungen erhalten haben, können Sie auch eine erhöhte Förderquote von bis zu 90 Prozent Ihrer förderfähigen Gesamtkosten bekommen,
- höchstens EUR 400.000 je Kreis, Amt und amtsfreier Gemeinde beziehungsweise höchstens EUR 100.000 je amtsangehöriger Gemeinde.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 10.000.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Schleswig-Holstein.
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.5.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Kreise, Ämter und amtsfreie Gemeinden (Kommunen).
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen für jede unterzubringende Person mindestens 6 Quadratmeter Wohnfläche vorsehen zuzüglich 2 Quadratmeter, die auch durch gemeinschaftlich genutzte Räume zur Verfügung gestellt werden können.
- Sie müssen die Wohn- und Gemeinschaftsräume zweckmäßig und angemessen ausstatten.
- Sie stellen sicher, dass Familien möglichst in abgetrennten Wohneinheiten sowie alleinstehende Frauen und alleinstehende Männer in getrennten Zimmern untergebracht werden.
- Sie stellen Schulkindern ausreichend störungsfreie Räumlichkeiten zur Erledigung von Hausaufgaben zur Verfügung.
- Ihre Wohnräume und Unterkünfte müssen
- an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sein,
- in der Nähe von medizinischen, schulischen und sonstigen Einrichtungen des täglichen Lebens liegen sowie
- den Zugang zu integrationsrelevanten Angeboten (Migrationssozialberatung, Sprachkurse und Ähnliches) gewährleisten.
- Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist zulässig, wenn Sie mit den Investitionsmaßnahmen nach dem 1.3.2022 begonnen haben.
- Sie müssen die Maßnahmen bis zum 30.12.2023 umsetzen.