Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) – Gewerbliche Wirtschaft
Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
Kurztext
Wenn Sie als Unternehmen durch Investitionsvorhaben Arbeitsplätze neu schaffen oder dauerhaft sichern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Tourismus mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ bei betrieblichen Investitionen. Dazu gehören auch Umweltschutzvorhaben, für die Sie eine Beihilfe erhalten können.
Gefördert werden außerdem Kooperationsnetzwerke und Innovationscluster.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu den Sachkosten oder den Lohnkosten.
Es gelten normalerweise folgende Subventionswertobergrenzen:
- kleine Unternehmen: 35 Prozent,
- mittlere Unternehmen: 25 Prozent,
- sonstige Unternehmen: 15 Prozent.
Bei sachkostenbezogener Förderung muss das Investitionsvolumen mindestens EUR 30.000 betragen. Außerdem kann der Zuschuss bei sachkostenbezogener Förderung für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden um 2,5 Prozent gekürzt werden, wenn sie bestimmte Struktureffekte nicht erfüllen.
Bei lohnkostenbezogener Förderung werden nur Arbeitsplätze gefördert, für die ein Bruttolohn von mindestens EUR 36.000 garantiert wird. Förderfähig sind höchstens EUR 80.000 Bruttolohn.
Die Höhe des Zuschusses für Kooperationsnetzwerke beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe des Zuschusses für Innovationscluster beträgt bei Investitionskosten bis zu 55 Prozent und bei Kosten für Personal und Verwaltung einschließlich der Gemeinkosten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Umweltschutzbeihilfe erhalten Sie als Zuschuss in Höhe von bis zu 45 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Land Sachsen-Anhalt im Fall von Investitionsvorhaben,
- überregional aufgestellte Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mindestens 3 Partnerinnen und Partnern, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie wirtschaftsnahe Einrichtungen und sonstige regionale Akteurinnen und Akteure für Kooperationsnetzwerke und
- juristische Personen des Privatrechts, die Innovationscluster als Träger betreiben (Clusterorganisation). Träger sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mindestens 3 Partnerinnen und Partnern, davon ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie zum Beispiel Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Applikations-, Innovations-, Gründerzentren sowie sonstige regionale Akteurinnen und Akteure für Innovationscluster.
Bestimmte Branchen sind ganz oder in Teilen von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Investitionsvorhaben muss geeignet sein, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (sogenannter Primäreffekt).
- Mit Ihrem Investitionsvorhaben müssen in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden.
- Tourismusvorhaben müssen von besonderem Landesinteresse sein und die Herstellung der Barrierefreiheit im touristischen Angebot unterstützen.
- Durch Lohnkostenzuschüsse geförderte Arbeitsplätze müssen mindestens 5 Jahre besetzt bleiben und überwiegend folgene Kriterien erfüllen:
- überdurchschnittliche Qualifikationsanforderung,
- besonders hohe Wertschöpfung oder
- Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.
- Beantragen Sie eine Förderung von Kooperationsnetzwerken oder Innovationsclustern, müssen Sie ein inhaltliches Konzept zur Aufgabenstellung und zu den Zielsetzungen sowie ein nachvollziehbares Finanzkonzept für den jeweiligen Förderzeitraum vorgelegen.
- Umweltschutzbeihilfen erhalten Sie nur, wenn es sich um Investitionsmehrkosten handelt, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen oder nationalen Normen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern.
- Sie müssen die Voraussetzungen des jeweils gültigen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ beachten.
Nicht gefördert werden Unternehmen, an denen die öffentliche Hand direkt oder indirekt zu 25 Prozent oder mehr beteiligt ist, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten (mit Ausnahme von Förderung zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen).