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Förderung von Investitionen in die soziale Infrastruktur für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen (Corona-Investitionsrichtlinie)

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

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Summary
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For profit
Sachsen-Anhalt
Health, Justice and Social Welfare Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie Investitionen umsetzen wollen, durch die Wohnformen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen nach Infektionsschutzmaßstäben sicherer gestaltet werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei investiven Vorhaben in die soziale Infrastruktur für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen.

Sie erhalten die Förderung für Umbau-, Ausbau-, Neubau-, Ersatzneubau-, Erweiterungs-, Modernisierungs- und Ausstattungsinvestitionen in folgenden Bereichen:

  • vollstationäre Pflegeplätze für Leistungsberechtigte nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und Wohnangebote in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen,
  • Kurzzeitpflegeplätze nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Tages- und Nachtpflegeplätze im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  • Wohnangebote im Sinne der §§ 4 und 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes,
  • Wohnangebote für ambulant betreute Wohngemeinschaften, deren Mitglieder dort Teilhabeleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder Pflege oder Betreuungsleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch beanspruchen, und
  • nachrangig andere infrastrukturelle Angebote von Leistungen der Eingliederungshilfe, für die eine Versorgungsverpflichtung nach § 123 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht.

In diesen Bereichen können Sie die Förderung vor allem für folgende Maßnahmen bekommen:

  • Umgestaltung von Mehrbettzimmern zu Einzelzimmern in Wohnbereichen und deren Ausstattung mit individuellen Sanitäreinrichtungen,
  • Schaffung von Besuchs- und Begegnungsbereichen, die es ermöglichen, in epidemischen Gefährdungssituationen zukünftig Besucherkontakte aufrechterhalten zu können,
  • Veränderung von Zuwegungen, Ein- und Ausgängen, Korridoren, Treppenhäusern und Aufzugsanlagen, um Laufwege so zu gestalten, dass in einer epidemischen Gefährdungslage Abstände eingehalten oder enge Begegnungen reduziert werden können,
  • Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Belüftungssituation und die Nachrüstung mit Klima- und Luftreinigungstechnik,
  • Bereitstellung einer Kommunikationsinfrastruktur, um die digitale Teilhabe und Kommunikation von Bewohnerinnen und Bewohnern vor allem dann zu ermöglichen, wenn aufgrund einer epidemischen Gefährdungslage persönliche Begegnungsmöglichkeiten reduziert sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt normalerweise bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Einzelfällen mit erheblichem Landesinteresse auch darüber hinaus.

Der Zuschuss muss mindestens EUR 5.000 betragen.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst müssen Sie einen Orientierungsantrag an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) richten.

Wenn das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung unter Einbeziehung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) die Förderwürdigkeit Ihres Vorhabens festgestellt hat, können Sie Ihren Antrag bei der IB einreichen.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die förderwürdige Vorhaben in Sachsen-Anhalt durchführen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Maßnahme muss in Sachsen-Anhalt durchgeführt werden.
  • Sie müssen darlegen, inwieweit die zu fördernde Maßnahme der Vorbeugung vor weiteren Pandemiefolgen dient.
  • Sie müssen die ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme sowie die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gewährleisten.
  • Sind Sie nicht Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich das zu fördernde Objekt befindet, muss sich die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer verpflichten, die Liegenschaft für die Dauer der Zweckbindungsfrist für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
  • Wenn Ihr Vorhaben der baurechtlichen Genehmigung bedarf, muss die Genehmigung vorliegen.
  • Sie müssen die Zweckbindungfrist von 15 Jahren bei baulichen Maßnahmen und 5 Jahren bei allen anderen Maßnahmen beachten.
  • Sie müssen geförderte Maßnahmen grundsätzlich bis zum 31.12.2026 abschließen.
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04 November 2023