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Förderung des Mietwohnungsbaus des Landes Sachsen-Anhalt (Mietwohnungsbauförderrichtlinien – MietwohnungsbauRL)

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

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Summary
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Rolling deadline
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For profit
Individuals
Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Sachsen-Anhalt
Organizational Support and Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie Wohnraum für einkommensschwache Haushalte schaffen, können Sie unter bestimmten Voaussetzungen ein Darlehen und einen Tilgungszuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie, wenn Sie barrierearme oder barrierefreie und mietpreis- und belegungsgebundene Miet- und Genossenschaftswohnungen bauen. Die Wohnungen sind für Haushalte bestimmt, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können.

Sie erhalten die Förderung für

  • den Neubau (dazu zählen auch der Ersatzbau nach Abbruch, die Erneuerung eines unbewohnbar gewordenen Gebäudes ohne Abbruch und die Erneuerung eines baufälligen, aber noch bewohnbaren Gebäudes ohne Abbruch) und
  • den Umbau oder die Erweiterung bestehender Gebäude.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für eine Laufzeit von 30 Jahren, davon 20 Jahre zinsfrei.

Außerdem können Sie einen Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 30 Prozent auf den die betreffenden Wohnungen entfallenen Darlehensanteil erhalten, das heißt jeweils 10 Prozent, wenn

  • Sie sich verpflichten, geförderte Mietwohnungen Wohnungssuchenden für einen Zeitraum von 25 Jahren zu überlassen,
  • die geförderten Wohnungen barrierefrei ausgestattet werden und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind oder
  • die Grenzwerte der §§ 15,16, 48, 50 und 51 des Gebäudeenergiegesetzes um mindestens 40 Prozent unterschritten werden, wenn die Wohnungen fertiggestellt sind.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstücks sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines Grundstückes oder Erbbaurechts gesichert ist.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Gebietskulisse sind Gemeinden, die einen entsprechenden nachhaltigen Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum bestätigen und deren Wohnungsmarktsituation erkennen lässt, dass die zukünftige Versorgung von einkommensschwachen Haushalten mit ausreichend qualitativ ansprechendem Wohnraum gefährdet ist.
  • In den geförderten Gebäuden muss es mindestens 3 Mietwohnungen geben.
  • Je Quadratmeter Wohnfläche darf die Nettokaltmiete in der Landeshauptstadt Magdeburg sowie der Stadt Halle (Saale) nicht mehr als EUR 6,50 je Quadratmeter Wohnfläche betragen, in allen übrigen Gemeinden EUR 6,00 je Quadratmeter Wohnfläche. Die Miete darf in den ersten 4 Jahren, nachdem der Mietvertrag abgeschlossen wurde, nicht erhöht werden.
  • Der geförderte Wohnraum muss für die Unterbringung von Haushalten im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, mindestens für 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit zur Verfügung stehen. Die Vermieterin/der Vermieter darf Wohnungssuchenden die Wohnung nur überlassen, wenn diese einen Wohnberechtigungsschein zum Bezug der geförderten Wohnung vorlegen.
  • Bitte beachten Sie folgende Wohnflächenhöchstgrenzen für geförderte Wohnungen:
    • Alleinstehende: 50 Quadratmeter,
    • Zwei-Personen-Haushalte: 60 Quadratmeter,
    • Drei-Personen-Haushalte: 70 Quadratmeter,
    • Vier-Personen-Haushalte: 80 Quadratmeter,
    • Fünf-Personen-Haushalte: 90 Quadratmeter.
  • Sie müssen
    • die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und die Gewährung für die wirtschaftliche Durchführung der baulichen Maßnahmen bieten,
    • die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sichern,
    • innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Förderzusage erteilt wurde, mit der Ausführung der Fördermaßnahme beginnen.
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04 November 2023