Förderung der Digitalisierung von sozialen Einrichtungen und Beratungsstellen
Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
Kurztext
Wenn Sie als soziale Einrichtung oder Beratungsstelle in Ihre digitale Infrastruktur investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als soziale Einrichtung oder Beratungsstelle bei Digitalisierungsmaßnahmen.
Gefördert werden Vorhaben von
- Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen,
- Suchtberatungsstellen,
- Familienverbänden, Familienzentren und Trägern von Familienbildungsangeboten,
- stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung,
- Pflegeeinrichtungen und
- Einrichtungen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit.
Sie erhalten die Förderung für digitale Ausstattungsinvestitionen, abhängig von der Art Ihrer Einrichtung zum Beispiel für
- Installation eines WLAN ( Router und Repeater ),
- Computer , Laptops , Notebooks und Tablets , wenn Ihre Einrichtung über die zum Betrieb erforderliche Infrastruktur verfügt,
- Geräte zur Schaffung der Voraussetzungen für eine digitale Kommunikation (zum Beispiel Headsets , Webcams , Bildschirme, Videokonferenzsysteme),
- Geräte zur Schaffung der Voraussetzungen für eine digitale Präsentation Ihrer Einrichtung (zum Beispiel Beamer ).
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für
- Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen sowie Suchtberatungsstellen bis zu 95 Prozent (für kommunale Einrichtungen bis zu 90 Prozent) der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 5.000,
- Familienverbände, Familienzentren und Träger von Familienbildungsangeboten bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 5.000,
- stationäre Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung bis zu 95 Prozent (für kommunale Einrichtungen bis zu 90 Prozent) der zuwendungsfähigen Ausgaben, die maximale Förderhöhe ist abhängig von der Platzkapazität,
- Pflegeeinrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 200,00, bei mehr als 100 Bewohnerinnen und Bewohnern bis zu EUR 400,00 und
- Einrichtungen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit bis zu 95 Prozent (für kommunale Einrichtungen bis zu 90 Prozent) der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 10.000 je betriebene Einrichtung,
bei einer Laufzeit von normalerweise 12 Monaten.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.8.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannte Stellen, die im Jahr der Beantragung auch eine Förderung auf der Grundlage der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung erhalten,
- Träger von durch die Landkreise und kreisfreien Städte anerkannten Sucht- und Drogenberatungsstellen in Sachsen-Anhalt,
- auf dem Gebiet der Familienarbeit oder Familienbildung nicht nur gelegentlich tätige und als gemeinnützig anerkannte Vereine, Institutionen, Verbände und juristische Personen mit Sitz in Sachsen-Anhalt,
- Träger einer Einrichtung in Sachsen-Anhalt, in der stationäre erzieherische Hilfen, stationäre Eingliederungshilfen oder stationäre Hilfen für junge Volljährige erbracht werden oder Unterbringungen erfolgen,
- vollstationäre zugelassene Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt und sonstige nicht selbstorganisierte, ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie
- Träger der freien Jugendhilfe und öffentliche Träger der Jugendhilfe, die Jugendzentren, Jugendräume, Jugendclubs und ähnliche feste und mobile Einrichtungen betreiben.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihre Einrichtung oder Beratungsstelle muss in Sachsen-Anhalt liegen.
- Sie müssen ein Konzept vorlegen, wie die digitalen Beratungskonzepte umgesetzt werden sollen.
- Handelt es sich bei Ihrer Einrichtung um eine Beratungsstelle, müssen die Maßnahmen die Kommunikationsmöglichkeiten mit den Ratsuchenden verbessern oder eine kontaktlose Fallbearbeitung durch die Beratungsfachkräfte erleichtern.
- Sie müssen die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Vorhaben und die Gesamtfinanzierung gewährleisten.
- Die Zweckbindungsfrist von 3 Jahren für geförderte Ausstattungsgegenstände ist zu berücksichtigen.
- Beachten Sie bitte die abhängig von der Art Ihrer Einrichtung geltenden besonderen Voraussetzungen.